Die wortwörtliche oder geringfügig umformulierte Übernahme kompletter Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate und die Übernahme fremder Formulierungen handelt, stellt einen Täuschungsversuch dar, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PVO-Lehr II die Note "ungenügend" rechtfertigt.
1. Bei der Gesamtbetrachtung zahlreicher einzelner behaupteter Schikanehandlungen durch eine Vorgesetzte sind Konfliktsituationen auszunehmen, die im Arbeitsleben üblich sind (vgl. Rspr. d. BAG v. 16.05.2007, 8 AZR 709//06; 24.06.2008, 8 AZR 347/07).
2. Damit scheiden grundsätzlich alle Konflikte für die Beurteilung einer schadensersatzbegründenden Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts stehen, soweit diese wiederum nicht offensichtlich willkürlich und schikanös ist.
1) Der (Mehr-)wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen.
2) Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen.
3) Daher ist in einem solchen Vergleich - sofern über die einzelnen Ansprüche nicht unabhängig von dem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis Streit bestand - kein Mehrwert anzusetzen für
- die Vereinbarung der Option für den Arbeitnehmer, vorzeitig gegen entsprechende Erhöhung der Abfindung auszuscheiden;
- eine Fiktion des befristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses für Betriebsrentenansprüche;
- eine Rückgabepflicht des Firmenwagens;
- eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist unter (teilweiser) Anrechnung auf Urlaubsansprüche;
- die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit während der Freistellung.
1. Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008.
2. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des Streichens von Stellen im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) nach dem Maßstab des Abwägungsgebots sind die Entscheidungen der Gremien des UKE über die Mittelverwendung , nicht dagegen auch die Mittelbereitstellung im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg und die Zuweisung der Mittel in Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und dem UKE.
3. Der zu einer Stellenstreichung führende Abwägungsprozess muss nicht zwingend schon mit seinem Abschluss dokumentiert sein; dessen Darstellung kann noch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit erfolgen.
4. Könnte die Streichung einer Stelle des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Zahnmedizin (nur) durch Einsparungen beim Lehrpersonal im Bereich der Humanmedizin vermieden werden, haben die zuständigen Gremien des UKE einen weiten Bewertungsspielraum, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen.
5. Befristete Stellen, die allein zum Ausgleich des faktischen Minderangebots an Lehre (und Krankenversorgung) geschaffen werden, das nach dem Stellenprinzip bei längerer Abwesenheit von Stelleninhabern (etwa wegen dauerhafter Erkrankung oder Mutterschutz) besteht, sind nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen.
6. Die Verfügbarkeit einer der Fakultätsverwaltung der Medizinischen Fakultät (und nicht einer der Lehreinheiten) zugeordneten Stelle BAT IIa/Ia mit der Zweckbestimmung "Kompensation für Prodekan für Lehre" hat zur Folge, dass die Deputatsverminderung für die Wahrnehmung dieser Funktion in der Kapazitätsberechnung der Lehreinheiten, denen die Prodekane jeweils zugehören, rechnerisch unberücksichtigt bleibt.
7. Titellehre ist in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 1 KapVO nur in dem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, in dem sie der Lehreinheit (in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittliche je Semester) für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO zur Verfügung gestanden hat.
8. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO normierten Parameter (pauschaler Abzug von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl) zu berechnen, solange keine belastbaren empirischen Erhebungen zur Größe der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung bei den Wissenschaftlichen Mitarbeitern vorliegen, welche die dem Parameter zugrunde gelegte Schätzung der Wissenschaftsverwaltung als nicht haltbar erscheinen lassen.
9. In die Schwundberechnung nach dem "Hamburger Modell" dürfen auch semesterliche Erfolgsquoten mit einer Zahl größer als 1 eingehen.
10. Es ist nicht - in Abweichung von dem "Hamburger Modell" - geboten, bei der Schwundberechnung für den Studiengang Zahnmedizin in den Kohorten ab dem 6. Fachsemester allein noch die Studierenden zu berücksichtigen, die bereits die zahnärztliche Vorprüfung bestanden haben.
11. Bei der Verteilung gerichtlich festgestellter Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität, die in entsprechender Anwendung der Quoten und Verteilungsregeln in § 6 Vergabe-VO-ZVS für Ausländer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), Zweitstudienbewerber (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3), Abiturbeste (Abs. 3), nach dem Auswahlverfahren der Hochschule (Abs. 4) und nach Wartezeit (Abs. 5) erfolgt, bleibt die Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 3 Vergabe-VO-ZVS, dass für Zweitstudienbewerber mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden müsse, außer Betracht.
1. Ein Verfahrenshindernis ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens von etwa drei Jahren im Berufungsrechtszug bei einer Gesamtdauer bis zum Berufungsurteil von etwa sieben Jahren rechtfertigt keine Teileinstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs der mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen geahndeten Behinderung des Betriebsrats.
2. Ist das Gericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung aufgrund tragfähiger Beweisanzeichen davon überzeugt, daß der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung auf keinen Fall am gerichtlich bestimmten Terminstag erschienen wäre, so darf es die Berufung auch dann nach § 329 Abs. 1 StPO verwerfen, wenn dem Angeklagten eine Krankheit attestiert war. Für die Anforderungen an die Beweiswürdigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Schuld- und Straffrage.
3. Das Revisionsgericht muß das als Kompensation für die - in allen Rechtszügen geschehene - rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erforderliche Maß der auf die Vollstreckung anzurechnenden Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, ohne daß es eines Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf, wenn ihm die dafür maßgeblichen Tatsachen ohne eigene Ermittlungen zur Verfügung stehen. § 354 Abs. 1a StPO ist nicht einschlägig, weil die Kompensation kein Akt der Strafzumessung, sondern der Entschädigung ist.
Ein weiß-grau-schwärzlicher fensterloser Gebäudetorso eines Wohnhauses, an dem seit Jahren nicht weitergebaut worden ist, kann das Straßenbild verunstalten. Er wahrt auch nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Die nach § 175 Abs. 5 BauGB zulässige Pflichtenkollision zwischen einem bauaufsichtlichen Abrissgebot und einem gemeindlichen Instandsetzungsgebot kann auf der Vollstreckungsebene aufgelöst werden.
1. Die Regeln über die Zweckbindung der im Wege der Einsicht in Strafakten erlangten personenbezogenen Informationen in §§ 477 V, 406 e VI StPO stellen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB zugunsten der Personen dar, über die personenbezogene Informationen im Strafverfahren erhoben und zum Akteninhalt geworden sind.
2. Ein Rechtsanwalt darf gemäß §§ 477 V, 406 e VI StPO die im Wege der Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Informationen nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. Die Verwendung für andere Mandanten ist ohne Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht zulässig. Die Verantwortung für die Übermittlung der Informationen trägt der für einen Mandanten Akten einsehende Rechtsanwalt gemäß § 477 IV 1 StPO selbst.
3. Bei Verstößen besteht gegen den Rechtsanwalt ein Anspruch, es zu unterlassen, die im Wege der Akteneinsicht erlangten Informationen anderen Mandanten zu Beweiszwecken in gegen die geschützte Person geführten zivilrechtlichen Verfahren zur Verfügung zu stellen, soweit nicht eine wirksame Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde gemäß § 477 Abs. 5 Satz 2 StPO vorliegt. Das gilt sowohl für die Verwendung von Kopien der beschlagnahmten Unterlagen als auch für die inhaltliche Einführung der Unterlagen zu Beweiszwecken im Rahmen des Sachvortrages nebst Beweisantritt, z.B. unter Bezugnahme auf die Fundstelle in beizuziehenden Strafakten oder für einen Antrag, der Gegenseite die Vorlage der genau bezeichneten Urkunde aufzugeben.
4. Zur Neufassung von Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Berufungsinstanz.
1. Die Negativliste in Nr. 9 der Anlage 3 BhV schließt nur Hilfsmittel und Gegenstände von der Beihilfefähigkeit aus, deren Anschaffungskosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechen sind, nicht aber Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke.
2. Ist ein Hilfsmittel oder ein Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle mit einem Gegenstand aus der Positivliste der Nr. 1 der Anlage 3 BhV vergleichbar, ist es beihilfefähig. Nennt die Positivliste einen Gegenstand mit einer konkreten Krankheit, ist die Krankheit des Beamten mit dieser nach der Schwere und dem Einsatzzweck des Gegenstandes zu vergleichen. Fahrradergometer sind auch als medizinische Geräte nicht beihilfefähig.
3. Ist ein Gegenstand weder in der Positivliste noch in der Negativliste genannt und mit den dort genannten Gegenständen auch nicht vergleichbar, so hat die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern über die Beihilfefähigkeit ohne Bindung an die als "Hilfsmittelverzeichnis" bezeichnete Arbeitshilfe der Beihilfefestsetzungsstellen nach Ermessen zu entscheiden.
Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung des Tarifvertrags für Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) nicht zu berücksichtigen, da sie weder eine ärztliche noch eine nichtärztliche Tätigkeit, sondern der letzte Teil der Ausbildung zum Arzt ist.
1. Altanerkennungen hessischer Naturschutzvereine sind durch § 47 Abs. 3 HeNatG n.F. wirksam in Anerkennungen nach neuem Recht überführt worden.
2. Mit seiner Zielrichtung, eine gerichtliche Doppelbefassung zu verhindern, erweist sich § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG (sog. Zweitklageverbot) als Ergänzung des Instituts der materiellen Rechtskraft. Er dehnt die Bindungswirkung, die mit der Rechtskraft eines Urteils für die Beteiligten verbunden ist, auf Naturschutzvereine aus.
3. Das vorläufige Schutzregime, dem potenzielle FFH-Gebiete unterliegen, erfordert es nicht, bereits bei der Linienbestimmung eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für die Gesamtplanung durchzuführen. Ist eine solche Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren unterblieben, weil sie nach nationalem Recht (noch) nicht vorgeschrieben war, so muss sie auch nicht im Planfeststellungsverfahren für einen Teilabschnitt der Gesamtplanung nachgeholt werden.
4. Die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zur Anwendung kommende Methode der Bestandserfassung und -bewertung geschützter Lebensraumtypen oder Arten ist nicht normativ festgelegt. Die Methodenwahl muss aber dem für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" entsprechen.
5. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die der Planfeststellungsbehörde erst im Anschluss an eine durchgeführte Verträglichkeitsprüfung bis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bekannt werden, hat diese bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen. Gleiches trifft für Sachverhaltsänderungen zu, von denen die in das Planfeststellungsverfahren eingebundenen Fachbehörden innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Kenntnis erlangen.
6. Kompensationsmaßnahmen i.S.d. naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind nur ausnahmsweise geeignet, die andernfalls fehlende FFH-Verträglichkeit eines Vorhabens sicherzustellen, da sie in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann.
7. Vorhabenbedingte Verluste von Flächen eines Lebensraumtyps des Anhangs I der Habitatrichtlinie stellen dann keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL dar, wenn sie lediglich Bagatellcharakter haben. Als Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein Flächenverlust die Bagatellgrenze überschreitet, können die im einschlägigen Konventionsvorschlag des Bundesamts für Naturschutz erarbeiteten Kriterien herangezogen werden.
8. Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.
9. Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.
10. Sind in einem FFH-Gebiet nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigt, während prioritäre Lebensraumtypen oder Arten nicht beeinträchtigt werden können, so können Allgemeinbelange der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes bei der Beurteilung eines Abweichungsgrundes i.S.d. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL zumindest ergänzend berücksichtigt werden.
11. In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für - prioritäre oder nicht prioritäre - FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.
12. Die Ausgestaltung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL) hat sich funktionsbezogen an der erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen werden. Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium nicht nur zur Bestimmung von Art und Umfang der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, sondern auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gebietsbeeinträchtigung und den Maßnahmen.
13. Für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme genügt es, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht.
14. Die gezielte Wiederherstellung tiefreichend geschädigter Flächen FFH-rechtlich geschützter Lebensraumtypen oder Habitate geschützter Arten kann eine Maßnahme der Kohärenzsicherung darstellen; dies jedenfalls dann, wenn Maßnahmen gemäß den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 und 2 FFH-RL noch nicht in einem Managementplan oder in vergleichbaren Plänen bestimmt sind.
15. Bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen verfügt die Planfeststellungsbehörde über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative.
16. Die eisenbahnrechtliche Zweckbindung von Bahnanlagen stellt ein in der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung unüberwindbares Planungshindernis dar, das es ausschließt, die der Bindung unterliegenden Bahnflächen für das geplante Straßenbauvorhaben in Anspruch zu nehmen.
17. Ein Planvorhaben widerspricht nur dann dem Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht.
18. Abweichend von dem Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen.
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE 196, 216, BStBl II 2003, 121).
Zum urheberpersönlichkeitsrechtlichen Schutz eines - als berühmter Schriftsteller im Lichte der Öffentlichkeit stehenden - Verfassers gegen den nahezu vollständigen Abdruck bislang unveröffentlichter, persönlicher Briefe an einen Politiker in einer Tageszeitung.
1. Die datenschutzwidrige Weiterleitung des an die Anstaltsleitung gerichteten Schreibens eines Gefangenen zu anderen Vollzugsverfahren ist eine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG und begründet ein Feststellungsinteresse zumal dann, wenn sie diskriminierende Auswirkungen hat.
2. Die Unterbringung eines Gefangenen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 StVollzG ist eine belastende Maßnahme und auch dann anfechtbar, wenn der Gefangene ihrer Fortdauer später zustimmt.
3. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 8 Abs. 1 u. 2, und 85 StVollzG.
Wird im Überprüfungsverfahren festgestellt, dass der frühere Verwaltungsakt wegen Nichtbeachtung eines Herstellungsanspruchs rechtswidrig war, ist die Leistungsbegrenzung auf vier Jahre unmittelbar, nicht aber analog rechtsgrundsätzlich anzuwenden.
Wird durch öffentliches Verbreiten von Auszügen aus einer Gerichtsentscheidung der Eindruck erweckt, eine Glaubensgemeinschaft stehe im Verdacht der Verstrickung in länger zurückliegende Straftaten eines früheren Mitglieds, so kann die Untersagung der Äußerung verlangt werden, wenn für den Verdacht über die bloße Mitgliedschaft hinaus keine konkreten Anhaltspunkte oder neuen Erkenntnisse vorliegen.
1. Bei dem gerichtlichen Verbot eines Romans als besonders starkem Eingriff in die Kunstfreiheit prüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts.
2. Die Kunstfreiheit verlangt für ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, eine kunstspezifische Betrachtung. Daraus folgt insbesondere eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes.
3. Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern aus der Lebenswirklichkeit ein.
4. Zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts besteht eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung besonders geschützte Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.
Ist dem Arbeitnehmer ein durch Vorbehalte eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einer Lebensversicherung eingeräumt, so gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen in der Insolvenz des Arbeitgebers zur Insolvenzmasse, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind.
Entlassung eines Beamten auf Probe mangels Bewährung; Feststellung der fehlenden fachlichen Eignung; Dauer der Probezeit bei mehrmaliger Verlängerung; unzureichende Darlegung der Anknüpfungstatsachen für die Annahme eines Mobbings durch Vorgesetzte; Ablehnung bedingter Beweisanträge; Mitwirkung des Bezirkspersonalrats.
Versetzung einer Beamtin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen zum Krankheitsbild der Beamtin; zur Frage der Einholung eines Obergutachtens durch das Tatsachengericht.
Zur Zulässigkeit einer identifizierenden (Name und Bild) Berichterstattung über einen ehemaligen Polit-Offizier der Grenztruppen der DDR, fünfzehn Jahre nach der Wiedervereinigung Deutschlands.
Den staatlichen Gerichten kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte wegen der zu gewährleistenden Vereins- oder Parteiautonomie nur eine Prüfung nach eingeschränkten Maßstäben zu, und zwar darauf, ob die Maßnahme den gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen entsprechend in einem satzungsgemäßen Verfahren ergangen ist, ob die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind,ob sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Da die Parteienfreiheit gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst, sind die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden. Für den Ausschluss aus einer politischen Partei gelten nach § 10 Abs. 4 und 5 PartG spezielle und abschließende Sonderregelungen, nach denen über den Ausschluss "das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht" entscheiden muss, so dass mit Unanfechtbarkeit seiner Ausschlussentscheidung auch die Wirksamkeit eintritt, ohne dass es noch eines "Vollzuges" durch den Vorstand bedarf. Beim Ausschlusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei reicht nach der wortlautgetreuen Interpretation des BGH (NJW 1994, 2610, 2613) ein erheblicher, wenn auch fahrlässig verursachter Verstoß, sofern er zu einem schweren Schaden geführt hat. Nachfolgend: BGH, II ZR 296/06
1) Allein die fehlerhafte Verneinung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO stellt noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar, die die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt.
2) Die in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. November 1951 - II LA 277/51 (BB 1952, 603) - vertretene Ansicht, zur Bejahung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sei am Arbeitsort eine betriebliche Organisation erforderlich, wird ausdrücklich aufgegeben.
Zur Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen Vergleichsgutachtens:
1. Im Gutachten (und in den Urteilsgründen) ist offen zu legen, inwieweit die Häufigkeit eines einzelnen Merkmals in der Bevölkerung durch eine konkrete Wahrscheinlichkeitszahl angegeben werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren.
2. Zwar erfolgt die Berechnung der Gesamtwahrscheinlichkeit bei der Zusammenfassung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens der einzelnen festgestellten übereinstimmenden Merkmale nach dem Multiplikationssatz der Wahrscheinlichkeitslehre; dies gilt jedoch nur bei unkorrelierten, also voneinander unabhängig variierenden Merkmalen, nicht aber bei Merkmalen, die gehäuft kombiniert miteinander vorkommen.
3. Selbst wenn ein Gutachter zu einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Täteridentität gelangt, reicht dies allein zur Identifizierung nicht aus; vielmehr müssen zur Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft noch weitere Indizien hinzutreten.
4. Wird z.B. durch die Ausstrahlung der Vergleichsbilder im Fernsehen oder durch sonstige Publikationen von vornherein eine Vorauswahl von besonders ähnlich aussehenden Personen aus der Gesamtbevölkerung getroffen, so sind die (auf dem Zufallsprinzip beruhenden) allgemeinen Wahrscheinlichkeitsregeln nicht mehr anwendbar.
1. An die Wahrscheinlichkeit des künftigen Wohlverhaltens eines "Erstverbüßers" ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn er bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war.
2. Das Gesetz sieht Vorgaben oder Fristen für den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht vor.
1. An die Wahrscheinlichkeit des künftigen Wohlverhaltens eines "Erstverbüßers" ist dann ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn er bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, daß der von ihm vermittelte günstige Eindruck falsch war.
2. Das Gesetz sieht Vorgaben oder Fristen für den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung über die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht vor.
1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrhein- westfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).
2. Zur Zurückweisung eines Beweisantrags wegen hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts betreffend die Ermittlung und Auswertung fachwissenschaftlicher Lehrmeinungen (hier: der Betriebswirtschaftslehre) unter dem besonderen Aspekt, dass es - nach dem Landesrecht in der maßgeblichen Auslegung des OVG - nicht um deren "Richtigkeit", sondern lediglich darum geht, ob es sich um in dem Fachgebiet mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertretene Anschauungen handelt.
1. Zuschüsse, die ein in der Rechtsform einer GbR betriebenes Kulturorchester aus öffentlichen Mitteln erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, soweit sie dazu bestimmt sind, die Vorabvergütungen der Gesellschafter abzudecken.
2. Soweit die Zuschüsse nach ihrem Zweck der anteiligen Deckung der Betriebsausgaben des Orchesters dienen, sind die abziehbaren Betriebsausgaben nach § 3c (nunmehr Abs. 1) EStG um diesen Betrag zu kürzen.