Liegen bei einem Begehren auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung genügende Anhaltspunkte für eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers vor, bestimmt sich hiernach die für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache (hier: Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Überlassung eines gemeindlichen Festplatzes zur Durchführung von Zirkusveranstaltungen begehrt wird).