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Zinszahlungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1578/08 vom 19.03.2009

Rechtsgebiete:LVwVfG, EWGVO 3887/92, EGVO 1678/98, EGVO 2419/01, EGVO 796/04, EGVO 817/04
Schlagworte:Ausgleichsleistung, Zuwendung, Subvention, Gemeinschaftsbeihilfe, Zinsen, Zinszahlungspflicht, MEKA II, Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich, Rücknahme, Vertrauensschutz, Gemeinschaftsrecht, Sorgfaltspflicht, Irrtum, Rückforderung, Rückzahlungspflicht, Verwaltungsvorschrift, Subventionsrichtlinie
Stichwort:Zinszahlungspflicht
Leitsatz:1. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Auch wenn untere Verwaltungsbehörden in mehreren Fällen irrtümlich von einer Vergaberichtlinie abweichen, kann eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen übergeordneten Behörde in ihren Willen aufgenommen oder bewusst geduldet wird.

2. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, richtet sich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der dem Begünstigten gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids zustehende Vertrauensschutz und die Rückerstattungs- und Zinszahlungspflicht mit Ausnahme des Zinssatzes sind im Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt (hier: Art. 71 Nr. 2 EGVO Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

3. Auch wenn die Behörde den Begünstigten bei der Antragstellung beraten hat, steht ihm kein Vertrauensschutz zu, wenn er den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1578/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 273/05 vom 27.05.2005

Rechtsgebiete:EGVO Nr. 2419/2001, EWGVO Nr. 3887/92, EGV, VwGO
Schlagworte:Ausgleichszulage, Zinsen, Zinszahlungspflicht, Beginn, Mitgliedstaaten, Berufungszulassung, grundsätzliche Bedeutung, Vorlagepflicht, EuGH
Stichwort:Zinszahlungspflicht
Leitsatz:1. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist hinsichtlich des Zeitraumes, für den für den zurückgeforderten Betrag Zinsen zu zahlen sind, abschließend und verweist lediglich hinsichtlich der Zinshöhe auf das nationale Recht.

2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 273/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 263/05 vom 27.05.2005

Rechtsgebiete:EWGVO Nr. 3887/92, EGVO Nr. 1678/98, EGVO Nr. 2419/2001, EGVO Nr. 796/2004, EGVO Nr. 2988/95, EGV, VwGO
Schlagworte:Ausgleichszulage, Zinsen, Zinszahlungspflicht, Beginn, Mitgliedstaaten, Berufungszulassung, grundsätzliche Bedeutung, Vorlagepflicht, EuGH
Stichwort:Zinszahlungspflicht
Leitsatz:1. Werden für die Jahre 1994 bis 1999 gewährte Ausgleichsleistungen zurückgefordert, so richtet sich der Beginn der Zinszahlungspflicht entsprechend Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Dementsprechend ist der Betroffene auch zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum ab Zugang der Zahlung verpflichtet.

2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 263/05


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