1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass --vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen-- gezahlte Darlehenszinsen auch dann "Zinsen" im abkommensrechtlichen Sinne sind, wenn § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnet.
2. Ebenso ist nicht klärungsbedürftig, dass Zinsen aus abkommensrechtlicher Sicht nicht einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, wenn die verzinste Forderung für die Betriebsstätte Fremdkapital darstellt (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung; Anschluss an BFH-Urteil vom 9. August 2006 II R 59/05, BFH/NV 2006, 2326).
3. Gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in Großbritannien konnten nach der für 1990 maßgeblichen Rechtslage nur auf Antrag in die Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer einbezogen werden. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass diese Einschränkung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Zahlt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für audrücklich bestimmte Monate Urlaubskassenbeiträge, erlischt damit seine Zahlungsverpflichtung für die bei der Zahlung bestimmten Monate. Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ist nicht berechtigt, solche Zahlungen auf Beitragsforderungen für andere, nicht ausgeglichene Monate oder auf Zinsforderungen gegen den Arbeitgeber anzurechnen. Aus § 18 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 VTV/Bau vom 20. Dezember 1999 ergibt sich nichts anderes.
1. Richtlinien einer Bürgschaftsbank, die die nachträgliche Übernahme von Ausfallbürgschaften für Kredite, die von einem Kreditinstitut bereits vor der Beantragung einer Ausfallbürgschaft "gewährt" worden sind, ausschließen, sind im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck so auszulegen, dass die Bürgschaftsbank eine Ausfallbürgschaft in solchen Fällen nicht gewährt, in denen das Kreditinstitut über die Bewilligung des Kredits bereits vor Beantragung der Ausfallbürgschaft verbindlich entschieden hat und das entsprechende Kreditrisiko übernommen hat.
2. Das Kreditinstitut verletzt gegenüber der Bürgschaftsbank eine vorvertragliche Verpflichtung, wenn es entgegen den Richtlinien der Bürgschaftsbank einen Antrag auf eine Ausfallbürgschaft befürwortet und an die Bürgschaftsbank weiterleitet, obwohl es den abzusichernden Hausbankkredit bereits gewährt hat, und wenn es die Bürgschaftsbank auf den der Bürgschaftsübernahme entgegenstehenden Umstand nicht ausdrücklich hinweist. Die Bürgschaftsbank ist, wenn sie aufgrund der Pflichtverletzung des Kreditinstituts die Ausfallbürgschaft übernommen hat, aufgrund eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo so zu stellen, als hätte sie die Bürgschaftserklärung nie abgegeben.
3. Zahlt die Bürgschaftsbank an das Kreditinstitut auf eine Ausfallbürgschaft in der Weise unter Vorbehalt, dass das Kreditinstitut bei einem späteren Rückforderungsrechtsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll, hat die Zahlung keine Erfüllungswirkung; aufgrund des Fortbestehens der Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kreditnehmer fallen fortlaufend Verzugszinsen an, die in dem durch die Ausfallbürgschaft festgelegten Umfang Gegenstand der Bürgschaftsschuld sind.
4. Andererseits hat die Bürgschaftsbank, wenn sie an das Kreditinstitut unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit auf eine Ausfallbürgschaft eine Abschlagszahlung geleistet hat, für den Zeitraum, in dem der geleistete Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestanden hat, gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Zinserträge in Höhe des für Tagesgelder im europäischen Interbankenverkehr maßgebenden Geldmarktzinssatzes (hier: EONIA), wenn der mit der Abschlagszahlung auch verfolgte Zweck, nämlich die Verringerung der Hauptschuld und die Vermeidung des weiteren Anfalls von Verzugszinsen auf die Hauptschuld, nicht erreicht worden ist.
1. Wenn eine Bürgschaftsbank an ein Kreditinstitut auf eine Ausfallbürgschaft unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderbarkeit eine Abschlagszahlung geleistet hat, hat sie für den Zeitraum, in dem der geleistete Betrag dem Kreditinstitut zur Verfügung gestanden hat, gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Fall, 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Zinserträge in Höhe des für Tagesgelder im europäischen Interbankenverkehr maßgebenden Geldmarktzinssatzes (FIBOR bzw. EONIA), wenn der mit der Abschlagszahlung auch verfolgte Zweck, nämlich die Verringerung der Hauptschuld und die Vermeidung des weiteren Anfalls von Verzugszinsen auf die Hauptschuld, nicht erreicht worden ist.
2. Die Auslegung der zwischen der Bürgschaftsbank und dem Kreditinstitut geschlossenen Vereinbarung über die Verpflichtung, den unter Vorbehalt gezahlten Betrag auf erstes Anfordern zurückzuzahlen, kann ergeben, dass sich diese Verpflichtung auf Zinsen oder sonstige Nebenforderungen nicht erstreckt.
Ein Auskunftsvertrag mit einem Steuerberater kann auch stillschweigend geschlossen werden, wenn die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage von Entscheidungen mit finanziellen Folgen machen will.
2.
Ein Steuerberater, der über die Höhe des negativen Eigenkapitals einer GmbH zu einem bestimmten Stichtag gefragt wird, verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er nach grober Schätzung Auskunft erteilt und nicht zugleich darauf hinweist, dass ihm eine verlässliche Auskunft nicht möglich sei, weil ihm die für den Stichtag maßgeblichen Geschäftsvorfälle seines Mandanten nicht bekannt seien. Er haftet dem Mandanten auf Schadensersatz, wenn dieser - an Statt für die GmbH Insolvenz anzumelden -seine Geschäftsanteile unter Zusicherung des vom Steuerberater genannten negativen Eigenkapitals veräußert und er aufgrund seiner Zusicherung vom Käufer auf Nachzahlung in Anspruch genommen wird.
3.
Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage des Mandanten mit seiner hypothetischen Vermögenslage nach Insolvenzanmeldung.
4.
Dem Mandanten ist gemäß § 254 BGB ein mit 2/3 zu bemessendes Mitverschulden anzurechnen, wenn er es als Geschäftsführer der GmbH unter Verstoß gegen § 64 I GmbHG unterlassen hat, rechtzeitig die Überschuldung der GmbH zu überprüfen.
5.
Besteht der Schaden des Mandanten in einer Verbindlichkeit, geht zwar der Schuldbefreiungsanspruch unter den Voraussetzungen des § 250 Satz 2 BGB in einen Schadensersatzanspruch über, wenn der beklagte Steuerberater die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Solange der Mandant jedoch gegen den Bestand der Verbindlichkeit gerichtlich vorgeht, hat er kein Interesse, Zahlung zu erhalten.
1. Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74 Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom 23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15 Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar.
4. In den Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen bilden.
AO 1977 § 237
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4
EStG 1990 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
KStG (1984 und 1991) § 10 Nr. 2
EStDV (1986 und 1990) § 74
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz Bilanzrichtlinie Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. aa
Zum Aufwendungsersatzanspruch der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben aus Geschäftsführung ohne Auftrag wegen Zinszahlungen auf DDR-Altkredite.
BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - III ZR 162/98 -
KG Berlin
LG Berlin
1. Einzelne Kriterien des Fremdvergleichs, dem die Geschäftsbeziehungen einer Kapitalgesellschaft zu der ihrem beherrschenden Gesellschafter nahestehenden Person zu unterziehen sind (hier: Darlehensvertrag), können nicht im Sinne von absoluten Tatbestandsvoraussetzungen verstanden werden. Sie sind indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluß auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen. Die Würdigung vorzunehmen, ist die Aufgabe des FG.
2. In der Regel kann ein unvollständiger Darlehensvertrag zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nicht in die Zuführung von Eigenkapital umgedeutet werden.
3. Das FG kann prüfen, ob ein unvollständiger Darlehensvertrag den Rückschluß auf das Fehlen einer ernstlich gemeinten Zinsvereinbarung erlaubt.
4. Darlehensgewährungen im Konzern können nicht allein deshalb als vGA beurteilt werden, weil für sie keine Sicherheit vereinbart wurde.
5. Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt eines Darlehens, so greift § 609 BGB ein.