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Entscheidungen der Gerichte

BSG – Urteil, B 9 V 2/07 R vom 11.12.2008

Verkauft der Bezieher einer Ausgleichsrente ein verpachtetes Grundstück und verschenkt den Verkaufserlös ohne verständigen Grund, so sind bei der Ausgleichsrente grundsätzlich fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zur Höhe der vor dem Verkauf erzielten Pachtzinsen anzurechnen. Die Höhe der fiktiven Einkünfte richtet sich im Übrigen nach den Gegebenheiten des konkreten Falls und des Marktes für Geldanlagen.

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