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Zinsschaden

Entscheidungen der Gerichte

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 257/08 vom 01.07.2009

1. Ein Wertpapierhandelsunternehmen ist verpflichtet, Kunden über Rückvergütungen (kickback-Zahlungen), die dem Unternehmen durch den Verkauf einer Fondsbeteiligung zufließen, aufzuklären. Dies gilt auch beim Vertrieb konzerneigener Anlageprodukte.

2. Hat ein Anleger, etwa durch eine Fondsbeteiligung, besondere, außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt, so sind diese auf den erlittenen Schaden vorerst anzurechnen. Der (möglichen) Versteuerung der Schadensersatzleistung kann durch die Feststellung Rechnung getragen werden, dass die Schadensersatzpflicht den Ausgleich etwaiger auf der Ersatzleistung beruhender, künftiger steuerlicher Nachteile umfasst.

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 170/08 vom 26.03.2009

1. Ist in einer Transportversicherung für ein Werttransportunternehmen entsprechend der Auslegung des Vertrages nur von einer Versicherung von Bargeld und nicht von Buchgeld auszugehen, so kommt ein Versicherungsfall in der Form eines stofflichen Zugriffs auf das Bargeld in Betracht, wenn das Geldtransportunternehmen entgegen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung mit seinem Kunden, die eine Direkteinzahlung des gesammelten und gezählten Geldes im Wege des sog. NichtKontoverfahrens vorsieht und die Abwicklung über ein vom Werttransportunternehmen eingerichtetes Treuhandkonto nicht gestattet, das Geld zunächst auf ein eigenes Konto bei der Bundesbank einzahlt.

2. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung der Urteile des Senats u. a. vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 - (VersR 2008, 1532) und vom 29.01.2009 - 8 U 41/08 .

OLG-CELLE – Urteil, 8 U 41/08 vom 29.01.2009

1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt (Bestätigung des Urteils des Senats vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 , in VersR 2008, 1532).

2. Mangels stofflichen Zugriffs fehlt es mithin an einem Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld, wenn das Werttransportunternehmen eingesammeltes und gezähltes Bargeld bei der Bundesbank nicht unmittelbar auf ein Konto der Hausbank des Kunden (Versicherter) einzahlt (sog. NichtKontoVerfahren), sondern die Einzahlung zunächst auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank erfolgt (sog. Überweisungsverfahren), sofern nicht der Kunde (Versicherter) und das Werttransportunternehmen eindeutig vereinbart haben, dass eine Einzahlung nur im Wege des NichtKontoverfahrens erfolgen darf. Hierbei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, wie die spätere tatsächliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgte.

3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung von Senat VersR 2008, 1532).

4. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages führt dann nicht zum Aufleben eines zeitlich davor liegenden weiteren Vertrages, wenn es sich um den vollständigen Neuabschluss einer Versicherung und nicht um eine bloße Abänderung des früheren Vertrages handelt. Der Neuabschluss kommt bei einer Transport bzw. Valorenversicherung dann in Betracht, wenn der Anteil des führenden Versicherers erhöht wird, Anlass des Abschlusses des neuen Vertrages die EuroUmstellung mit den dadurch bedingten erhöhten Risiken war, Deckungssummen erhöht wurden, der räumliche Geltungsbereich des Vertrages ausgedehnt wurde etc.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 525/07 vom 15.09.2008

1) Für die Anwendbarketi des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kommt es bei Dauersachverhalten darauf an, ob es sich um bis zum 17.8.2006 abgeschlossene Sachverhalte handelt oder ob diese noch - wenn auch nur teilweise - noch andauern. Nur in letzterem Fall ist das AGG als neues Recht anzuwenden, weil in schon abgewickelte Rechtsbeziehungen nicht mehr eingegriffen werden kann.

2) Die Bekräftigung einer vor dem 18.08.2006 liegenden Verletzungshandlung, z.B. durch einen Klageabweisungsantrag, stellt keine eigene Verletzungshandlung im Sinne des AGG dar.

3) Auch im Anwendungsbereich eines europäischen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Differenzierung nach der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeit, Altersteilzeit mit anschließender Altersrente in Anspruch nehmen zu können, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und objektiv und angemessen. Das Differenzierungskriterium ist die anderweitige finanzielle Absicherung als Mittel des Personalabbaus.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 26/08 vom 21.05.2008

Ein Mitverschulden des Mandanten liegt noch nicht darin, dass er einen Hinweis seines Steuerberaters nicht umsetzt, wenn zum Mandat des Steuerberaters gerade gehörte, den begangenen Fehler zu entdecken und zu vermeiden.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 6/08 vom 07.05.2008

Zur Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Bank im Falle fehlerhafter Anlageberatung: Rechenschaftsberichte eines Fonds begründen jedenfalls gegenüber einem unerfahrenen Anleger keine Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn aufgrund allgemein gehaltener, positiver Angaben zur Entwicklung des Immobilienmarktes im Allgemeinen der Zustand des konkreten Fonds verschleiert wird. Kenntnis im genannten Sinn liegt aber bereits vor dem 1. Januar 2002 vor, wenn ein Anleger, der Fondsanteile im Jahr 1992 erworben und für die Zeit ab etwa 1995/1996 entsprechend den Ankündigungen im Prospekt mit Ausschüttungen des Fonds gerechnet, solche aber zu keiner Zeit erhalten hat.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 242/07 vom 19.03.2008

Die dreijährige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB beginnt in dem Fall, das ein Rechtsanwalt pflichtwidrig Klage erhebt, bevor die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erteilt, nicht zwangsläufig mit Eingang der Klage bei Gericht zu laufen. Ihr Beginn hängt vielmehr von dem Zeitpunkt der Schadensentstehung ab. Der Schaden tritt aber bei einer im Übrigen nicht von vornherein aussichtlosen Klage regelmäßig frühestens dann ein, wenn sich der Verlust des Prozesses konkret abzeichnet.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 20 U 46/06 vom 03.03.2008

1. Die vom Bundesgerichtshof (BGH; Urt. v. 19.6.1985 - IV a ZR 196/93 = NJW 1985, 2523) entwickelten Grundsätze zur Nichtigkeit eines Provisionsversprechens gegenüber einem Steuerberater sind gegenüber Anlageberatern entsprechend anwendbar.

2. Das Provisionsversprechen eines Anbieters steuerbegünstigter Vermögensanlagen gegenüber einem Anlageberater kann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn der Anlageberater das Versprechen gegenüber seinem Mandanten verschweigt und der Versprechende das weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt.

BAG – Urteil, 3 AZR 639/06 vom 18.09.2007

Der Arbeitgeber darf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig machen, dass eine Betriebsvereinbarung über Regelungen zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit zustande kommt.

LAG-KOELN – Urteil, 10 (14) Sa 709/06 vom 22.03.2007

Zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden bei unterbliebener Aufklärung im Zusammenhang mit betrieblicher Altersversorgung.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 53/06 vom 12.01.2007

Verpflichtet sich der Schuldner in einem schriftlichen Vertrag zur Zahlung binnen einer Frist von 8 Wochen nach "Vertragsunterzeichnung" gerät er erst in Verzug, wenn seit dem Zugang des von ihm unterschriebenen Vertragsexemplars 8 Wochen vergangen sind.

LAG-HAMM – Urteil, 4 Sa 629/06 vom 22.09.2006

Hat ein Arbeitnehmer ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung, dann steht ihm in der Insolvenz des Arbeitgebers ein Aussonderungsrecht i.S.v. § 47 InsO hinsichtlich des Rückkaufswertes der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung zu (wie BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04).

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 3 Sa 990/05 vom 23.06.2006

Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und nimmt der Arbeitnehmer diese nicht unter Vorbehalt an und entfaltet keine Initiative, um bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu den angebotenen geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt zu werden, greift die Anrechnungsregelung des § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG ein. Ein weiteres ausdrückliches Angebot zur Arbeitsaufnahme durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht erforderlich.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 645/05 vom 30.03.2006

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gem. § 301 ZPO.

2. Zahlt der Arbeitgeber nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung das Gehalt "versehentlich" weiter, korrigiert er dies später lediglich buchhalterisch, indem er die "versehentlichen" Gehaltszahlungen als "Rückrechnungsposition", also Abzugsposten in das Jahres-Lohnkonto des Arbeitnehmers einstellt, vollzieht er aber diese Rückrechnung nicht, weil die Kündigung zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt ist, liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung des Arbeitnehmers vor, die den §§ 812, 814 BGB unterläge. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Falle das Gehalt mit Rechtsgrund über den Zeitpunkt der fristlosen Kündigung hinaus weitergezahlt.

3. Die Erfüllungswirkung scheitert in einem solchen Fall nicht am Fehlen eines Handlungsbewusstseins des Arbeitgebers.

4. Bei einer Gehaltszahlung durch Banküberweisung ist kein Erfüllungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Vielmehr gilt auch hier zur Erzielung der Erfüllungswirkung die reale Leistungsbewirkung.

5. Bei verspäteter Gehaltszahlung kann der Arbeitnehmer den Nettoentgeltverlust, der durch eine höhere steuerliche Belastung der geschuldeten Bruttovergütung entsteht, ggf. als Verzugsschaden (Progressionsschaden) geltend machen. Ein arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der Nettovergütung in einer bestimmten Höhe - z.B. in Höhe des sich bei rechtzeitiger Zahlung ergebenden Nettoentgelts - besteht dagegen nur im Falle einer Nettoentgeltabrede. Steuerschaden wegen verspäteter Gehaltszahlung und Anspruch auf Zahlung von Nettoentgelt in bestimmter Höhe bei Bestehen einer Nettoentgeltabrede schließen einander aus.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 568/05 vom 11.01.2006

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist grundsätzlich unternehmensbezogen zu betrachten. Jedoch können die unterschiedlichen Lebens-, Arbeits- oder Rechtsverhältnisse an den einzelnen Betriebsstandorten eine Ungleichbehandlung der Belegschaften verschiedener Betriebe sachlich rechtfertigen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber in einer Mustergesamtbetriebsvereinbarung zu Fragen der Arbeitszeit denjenigen Belegschaften, die die Muster-Gesamtbetriebsvereinbarung durch Abschluss entsprechender örtlicher Betriebsvereinbarungen übernehmen, Gesamtzusagen über die Erhöhung der Prämien zur betrieblichen Altersversorgung in Aussicht stellt.

3. Sind die Arbeitszeitregelungen der bundesweit geltenden Muster-Gesamtbetriebsvereinbarung in einzelnen Tarifgebieten möglicherweise tarifwidrig, in anderen aber nicht, so können sich die Belegschaften derjenigen Standorte, deren örtliche Betriebsräte die Übernahme der Muster-BV wegen von ihnen angenommener Tarifwidrigkeit verweigern, wegen der versprochenen Gegenleistung nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon in der Muster-Gesamtbetriebsvereinbarung selbst ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das bei der Umsetzung der BGV durch örtliche Betriebsvereinbarungen die jeweiligen Tarifvorschriften zu beachten sind.

4. Ein Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers aus § 612 a BGB kann nicht damit begründet werden, der Arbeitgeber habe den Betriebsrat gemaßregelt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 7 U 201/04 vom 06.12.2005

Zur Aufklärungspflicht des Vermögensverwalters, der für den Anleger Börsentermingeschäfte tätigen soll, über die zu erwartende durchschnittliche Anzahl der Transaktionsgeschäfte und damit über die Höhe der hierfür tatsächlich anfallenden Transaktionsgebühren.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 16 U 113/03 vom 29.08.2005

Eine fristlose Kündigung von Bankdarlehen aus wichtigem Grund (Nr. 19 AGB-Banken) ist nach Treu und Glauben unzulässig, wenn zwar eine Veränderung (Verschlechterung) der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden eingetreten ist, der Kunde die vereinbarten Darlehensraten aber weiter pünktlich tilgt und die Bank wegen ihrer Forderungen auch bei vorsichtiger Bewertung hinreichend und insolvenzfest gesichert ist.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 322/04 vom 11.05.2005

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den eigenen Steuerberater wegen steuerlicher Fehlberatung beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1444/04 vom 18.04.2005

Es widerspricht nicht dem Justizgewährungsanspruch, dass die Vorraussetzungen der Massearmutsanzeige nicht vor Abschluss der Masseverteilung überprüft werden können.

BAG – Urteil, 9 AZR 502/03 vom 15.03.2005

1. Für selbständige - auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete - Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, die bis zum 31. Dezember 2001 erklärt worden sind, galt das AGB-Gesetz. Die Bereichsausnahme "auf dem Gebiet des Arbeitsrechts" in § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz fand keine Anwendung.

2. Wenn in derartigen Schuldversprechen oder -anerkenntnissen die Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zugrunde liegende Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 2, § 821 BGB). Ein derartiger Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und ist deshalb unzulässig (§ 9 Abs. 1 AGB-Gesetz, nunmehr § 307 Abs. 1 BGB).

LAG-KOELN – Urteil, 6 Sa 1154/04 vom 13.01.2005

Bei der Beurteilung, ob dem "gemobbten" Arbeitnehmer eine billige Entschädigung in Geld wegen eines immateriellen Schadens nach § 253 Abs. 2 BGB zu gewähren ist, kann auch eine bereits gezahlte, außergewöhnliche hohe Abfindung berücksichtigt werden (hier: Ausschluss einer weitergehenden Entschädigung).

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 163/04 vom 08.12.2004

Bei der Prüfung, für welche steuerliche Gestaltung sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung durch seinen Steuerberater entschieden hätte, sind nur solche Gestaltungen zu berücksichtigen, die den steuerlichen Vorschriften entsprechen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 237/00 vom 28.10.2004

Zu den Voraussetzungen des stillschweigenden Auskunftsvertrages zwischen Bankkunden und Bank,handelnd durch angestellten Prokuristen. Zur Frage der Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen falscher Auskunft der Bank und Schaden, wenn der Schaden ohne eine spätere pflichtwidrige Beurkundung eines Notars nicht eingetreten wäre. Zugelassene Revision eingelegt, BGH - XI ZR 401/04 - und zurückgenommen.

OLG-CELLE – Urteil, 3 U 54/04 vom 18.08.2004

Zur Anwendung des § 197 BGB a. F. auf den Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank nach erfolgter Kündigung (NZB zurückgewiesen, BGH, XI ZR 335/04, Beschluss vom 13. Dezember 2005).

BAYOBLG – Beschluss, 2Z BR 116/04 vom 30.06.2004

§ 287 ZPO ist in einem Schadensersatzverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz entsprechend anwendbar.

OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 7/04 vom 14.04.2004

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung eine, ordnungsgemäßer Verwaltung nicht entsprechende Art der Anlage des als Instandhaltungsrücklage angesammelten Kapitalbetrages kann den Verwalter gleichwohl eine Mithaftung für den Verlust der Anlage treffen, wenn er das Verlustrisiko der speziellen Anlage hätte erkennen müssen und gleichwohl weder die Eigentümerversammlung auf das bestehende Risiko hingewiesen noch seine Mitwirkung von einem gesonderten Beschluss der Eigentümerversammlung über die spezielle Anlage abhängig gemacht hat.

BGH – Urteil, III ZR 342/02 vom 09.10.2003

a) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch eine Ersatzpflicht nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ein.

b) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Gebührenbescheids anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischuntersuchungen oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/408/EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatzpflicht für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einlegung eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924).

BGH – Beschluss, III ZR 115/02 vom 27.02.2003

Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer erhobenen Teilklage.

BGH – Urteil, III ZR 46/02 vom 09.01.2003

Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 27.01 vom 19.12.2002

Schadensersatzansprüche der ehemaligen Deutschen Bundespost gegen einen vormals im Postdienst tätigen Beamten sind auf die Deutsche Post AG übergegangen.

Die Rechtsnachfolgerin kann als Schaden auch den ihr entstandenen Zinsaufwand wegen der von dem Beamten entzogenen Gelder geltend machen (im Anschluss an BVerwGE 115, 15).

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