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LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 1499/04 vom 27.05.2005

Rechtsgebiete:AÜG, BetrVG, BGB, RiL 98/59/ EG, KSchG
Schlagworte:Betriebsstilllegung, nachträglicher Betriebsübergang, Massenentlassung, Nachteilsausgleich, Zinshöhe
Stichwort:Zinshöhe
Leitsatz:1. Auf eine GmbH, deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist und die als Verwaltungshelfer bei Erfüllung einer staatlichen Aufgabe tätig wird, sind die Vorschriften der §§ 17, 18 KSchG über eine Massenentlassungsanzeige gemäß § 23 Abs. 2 KSchG nicht anzuwenden.

2. Es liegt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Arbeitnehmer einer GmbH, deren Alleingesellschafter die Bundesrepublik Deutschland ist, in den Räumen einer Behörde des Bundes nach Weisungen des Geschäftsführers, dessen Beamtenverhältnis für diese Zeit zum Ruhen gebracht worden ist, mit der Erledigung staatlicher Aufgaben beschäftigt werden.

3. Ein Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG muss mit Rücksicht auf seinen Sanktionscharakter eine Sozialplanabfindung grundsätzlich übersteigen.

4. Auf einen Anspruch auf Nachteilsausgleich ist nur eine bereits gezahlte Sozialplanabfindung anzurechnen.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 6 Sa 1499/04




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