1. Auch nach einem Fachrichtungswechsel wird Ausbildungsförderung als Zuschuß für die Zeit einer Verlängerung des Studiums infolge Schwangerschaft oder Kinderbetreuung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG F. 1996) erst nach Ende der Förderungshöchstdauer geleistet, die für die (andere) Ausbildung maßgeblich ist.
2. Während einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG entstehen Auszubildenden aus einem Bankdarlehen i.S.v. § 18 c BAföG F. 1996 keine Zinsen.
Urteil des 5. Senats vom 6. April 2000 - BVerwG 5 C 24.99 -
I. VG Regensburg vom 22.10.1997 - Az.: VG RO 14 K 97.00404 -
II. VGH München vom 22.04.1999 - Az.: VGH 12 B 98.309 -