1. Der Arbeitnehmer kann Zinsen gemäß § 288 Satz 1 BGB aus dem Bruttobetrag des zugesprochenen Lohn- bzw. Gehaltsbetrages fordern. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluß vom 11.8.1998 - 9 AZR 122/95 ), wonach bis zur nachgewiesenen Abführung der Entgeltbestandteile (Beiträge zur Sozialversicherung und Steuern) der Arbeitgeber zur Bruttozahlung und damit auch zur Verzinsung der Bruttoforderung verpflichtet ist.
2. Die Verpflichtung zur Verzinsung des Bruttobetrages besteht auch im Falle des § 288 Satz 2 BGB.