1. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift antizipiert die Verwaltungspraxis insoweit, als sie eine generalisierende Willensäußerung der die Richtlinie erlassenden Behörde enthält, eine unbestimmte Vielzahl künftiger Fälle in einer bestimmten Weise zu behandeln. Auch wenn untere Verwaltungsbehörden in mehreren Fällen irrtümlich von einer Vergaberichtlinie abweichen, kann eine stillschweigende Aufgabe oder Änderung der durch die Richtlinie vorweggenommenen Verwaltungspraxis nur angenommen werden, wenn dies von der für die Richtlinie verantwortlichen übergeordneten Behörde in ihren Willen aufgenommen oder bewusst geduldet wird.
2. Die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden für Beihilfen, die im Gemeinschaftsrecht ihre Grundlage haben, richtet sich nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Der dem Begünstigten gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids zustehende Vertrauensschutz und die Rückerstattungs- und Zinszahlungspflicht mit Ausnahme des Zinssatzes sind im Gemeinschaftsrecht abschließend geregelt (hier: Art. 71 Nr. 2 EGVO Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).
3. Auch wenn die Behörde den Begünstigten bei der Antragstellung beraten hat, steht ihm kein Vertrauensschutz zu, wenn er den Irrtum der Behörde, der zu der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Beihilfe geführt hat, nach dem Inhalt des Bewilligungsbescheids ohne besondere Rechtskenntnisse hätte erkennen können.
1. Vor Inkrafttreten des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasste der Schadensersatzanspruch nach § 635 a.F. BGB auch dann die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn eine Durchführung der Mängelbeseitigung, für welche Kostenerstattung verlangt wurde, nicht absehbar war.
2. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes auf den im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Steuersatz abzustellen.
3. Zur Anrechnung der Zahlung aus einer Gewährleistungsbürgschaft auf den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Werkunternehmer und den mit der Bauüberwachung Betrauten als gesamtschuldnerisch Haftende, wenn der Schadensersatzanspruch gegenüber beiden in unterschiedlicher Höhe festgestellt wird.
4. Der gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB auf vor dem 1.5.2000 fällig Forderungen anwendbare Zinssatz von 4 % gem. § 288 a.F. BGB findet bei derartigen Forderungen auch Anwendung auf den Prozesszins aus § 291 BGB.
Zum System der Prämiengewährung von Flächen- und Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
Zu den Anforderungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anzunehmen ist.
Die Regelungen über den Vertrauensschutz nach nationalem Recht (hier: § 48 Abs. 2 VwVfG) gelten nur für die Antragsjahre bis 1998; für die Antragsjahre ab 1999 ist der Vertrauensschutz abschließend in den Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 geregelt.
Ist die Rückforderung von Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 anzusehen, gilt dies zugleich für die Festsetzung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag. In einem solchen Fall gilt auch für die Festsetzung der Zinsen das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (hier Anwendung der günstigeren Regelung in Art. 49 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).
Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag, so ist der Ruhensberechnung dieser Kapitalbetrag in voller Höhe zugrunde zu legen.
Die in § 56 Abs. 3 BeamtVG vorgeschriebene Ermittlung einer fiktiven Rente erfordert Rechengrößen, die der Gesetzgeber selbst festzulegen hat.
Bis zu einer gesetzlichen Regelung ist die Vorschrift in der Weise anzuwenden, dass das Kapital unverzinst bleibt und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen ist.
1. Kreditbeschaffungskosten des Erschließungsunternehmers können auch im Rahmen eines Erschließungsvorfinanzierungsvertrages bzw. eines modifizierten Erschließungsvertrages grundsätzlich als beitragsfähige Aufwendungen i.S.d. §§ 128 ff. BauGB angesetzt werden, wenn der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält.
2. Die Einbeziehung eines Grundstückes in den Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke trotz fehlenden bebauungsrechtlichen Erschlossensein ist ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke dies nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können. Voraussetzung dafür ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, zit. nach JURIS), dass die schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze findet.
Zur Frage, ob eine Höchstbetragsbürgschaft, die als "Sicherheit gemäß § 648 a BGB" bezeichnet ist, auch Zinsen und Kosten des gegen die Hauptschuldnerin geführten Prozesses umfasst.
1. Nach der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Deshalb sind auch nach Eröffnung entstandene Zinsforderungen Bestandteil der Masse.
2. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103). Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH WM 1997, 545). Für den vorliegenden Fall einer Vorausverpfändung nichts anderes gelten.
Im kommunalen Beitragsrecht kann ein über Rechtshängigkeitszinsen hinausgehender Anspruch auf Verzinsung eines Erstattungsbetrages nicht aus der in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 233a AO abgeleitet werden.
Sind Zinsen für die Stundung einer Steuer in mehreren Jahren zu berechnen, so betrifft die Abrundungspflicht den Gesamtrückstand (nicht den für einzelne Jahre).
1. Die in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 geregelte Bezugnahme auf den Basiszinssatz nach § 1 Abs. 1 DÜG läuft seit dem Außer-Kraft-Treten des DÜG zum 04.04.2002 aufgrund Art. 4 § 1 VersKapAG ins Leere. An die Stelle des Basiszinssatzes nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG LSA 1999 i. V. m. § 1 Abs. 1 DÜG tritt nicht der Basiszinssatz nach § 247 BGB.
2. § 49a Abs. 3 VwVfG LSA ist so auszulegen, dass der Erstattungsbetrag seit dem Außer-Kraft-Treten des § 1 Abs. 1 DÜG mit 3 % zu verzinsen ist.
2. Der Auftraggeber muss die Rechnung des Architekten alsbald nach Erhalt auf ihre Prüffähigkeit beurteilen. In analoger Anwendung von § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB Teil B ist für diese Prüfung einen Zeitraum von 2 Monaten angemessen.
Beitrags- und Zinsanspruch auf Beiträge betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Die Voraussetzungen des Zinsanspruchs sind auch dann vorzutragen, wenn der Beitragsanspruch bereits rechtskräftig tituliert ist.
Zum Widerruf eines gemäß § 88 d II. WoBauG gewährten Aufwendungszuschusses wegen Verstosses gegen die vereinbarte Belegungsbindung der geförderten Wohnung.
Eine besondere Vergünstigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG muss auf der Grundlage eines begünstigenden Verwaltungsakts gewährt worden sein. Ihre Erstattung setzt voraus, dass dieser Verwaltungsakt zuvor nach § 10 MOG zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
Abgaben zu Marktordnungszwecken im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG setzen die Rechtmäßigkeit der Produktion voraus. Zahlungspflichten, die durch unrechtmäßiges Handeln ausgelöst werden, sind keine Abgaben, sondern Sanktionen.
In einem städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB darf vereinbart werden, dass der Vertragspartner auch die verwaltungsinternen Kosten (Personal- und Sachkosten) zu tragen hat, die der städtebaulichen Planung einer Gemeinde zurechenbar sind. Ausgenommen hiervon sind Kosten für Aufgaben, die die Gemeinde nicht durch Dritte erledigen lassen dürfte, sondern durch eigenes Personal wahrnehmen muss.
Durch das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wurden die Ansprüche auf Auszahlung einer Entschädigung, die nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu gewähren war, auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Für einen unmittelbaren Rückgriff auf in der DDR ergangene Festsetzungsbescheide als Anspruchsgrundlage bleibt deshalb kein Raum.
Das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz erfasst solche Entschädigungsansprüche auch dann, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits rechtshängig waren.
Ein Anspruch nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz setzt eine behördliche Entscheidung in dem in den §§ 4 bis 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren voraus und kann nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage gegen den nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG zur Zahlung Verpflichteten verfolgt werden.
Die rechtskräftige Entscheidung über einen Hauptanspruch schließt einen Neben-/Zinsanspruch nur insoweit aus, als die Klage abgewiesen wird.
Wird der Hauptanspruch rechtskräftig zugesprochen, ist die Rechtskraft dieser Entscheidung auf den Hauptanspruch beschränkt und entfaltet keine rechtliche Wirkung im Verfahren über den Zinsanspruch.
1. Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 ist hinsichtlich des Zeitraumes, für den für den zurückgeforderten Betrag Zinsen zu zahlen sind, abschließend und verweist lediglich hinsichtlich der Zinshöhe auf das nationale Recht.
2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.
1. Werden für die Jahre 1994 bis 1999 gewährte Ausgleichsleistungen zurückgefordert, so richtet sich der Beginn der Zinszahlungspflicht entsprechend Art. 53 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nach Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Dementsprechend ist der Betroffene auch zur Zahlung von Zinsen für den Zeitraum ab Zugang der Zahlung verpflichtet.
2. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn vom Antragsteller eine Frage aufgeworfen worden ist, die im Hauptsacheverfahren, wäre das Berufungsgericht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV, die dort geregelte Vorlagepflicht begründete.
Durch die Genehmigung der Jahresabrechnung werden bereits zuvor entstandene Zinsansprüche für Rückstände - etwa aufgrund einer Zahlungsverpflichtung auf Grund eines Wirtschaftsplans - nicht berührt.
1. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der mit Hilfe nach Deutschland entsandter gewerblicher Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbringt, schuldet der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft auch die Zahlung von Zinsen, wenn er mit der Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Verzug ist.
2. Ein entschuldbarer, Verzug ausschließender Rechtsirrtum liegt nicht vor, wenn ein polnisches, in Deutschland durch entsandte Arbeitnehmer Bauleistungen erbringendes Unternehmen deshalb keine Urlaubskassenbeiträge zahlt, weil zu ihren Gunsten ein nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Urteil ergangen war, durch das festgestellt wurde, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nicht besteht.
1. Kostenausgleichsansprüche nach § 25 Abs. 2 KiTaG a.F. sind ohne Antragstellung (Verlangen) entstanden; sie können auch nach dem 01. August 1999 geltend gemacht und durchgesetzt werden.
2. Ansprüche dieser Art verjähren in entsprechender Anwendung von § 45 SGB I.
Gewährt das Land Hessen einer Gebietkörperschaft (Zuwendungsempfängerin) für eine von einer privaten Stiftung (Begünstigte) betriebene Einrichtung der Altenhilfe eine Zuwendung aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs, so gelten für eine etwaige Zinszahlungspflicht der Stiftung auch diejenigen im Zuwendungsbescheid in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften, die Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften betreffen.
Die Genehmigung zum Abbruch eines Denkmals ist in verfassungskonformer Ermessensausübung dann zu erteilen, wenn dem Eigentümer die Erhaltung des Denkmals nicht zumutbar ist.
Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleiches der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen, wobei die Beweislast für die Unzumutbarkeit beim Eigentümer liegt.
Bei der Ermittlung der Investitionskosten sind Kosten abzuziehen, die durch pflichtwidrig unterlassene Unterhaltung entstehen, ebenso in Aussicht gestellte Zuschüsse, für die der Eigentümer in zurechenbarer Weise unterlassen hat, den erforderlichen Antrag zu stellen.
1. Der bei ungenehmigter Verwendung von Kasein/Kaseinat zur Käseherstellung zu zahlende Unterschiedsbetrag gemäß Art. 3 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2204/90 ist eine Abgabe zu Marktordnungszwecken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG, die bei verspäteter Zahlung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG zu verzinsen ist.
2. Diese Zinsforderung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 MOG unterliegt der einjährigen Festsetzungsfrist des § 239 Abs. 1 Satz 1 AO.
1. Seiner Natur nach ist ein Prüf- und Überwachungsauftrag der Baurechtsbehörde an einen Prüfingenieur für Baustatik weder als Angebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß §§ 54 ff. LVwVfG noch als (zustimmungsbedürftiger) Verwaltungsakt, sondern als Weisung in dem durch die Anerkennung als Prüfingenieur begründeten öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis zu verstehen. Gegenüber der Baurechtsbehörde ist der Prüfingenieur grundsätzlich ohne weiteres verpflichtet, ihm erteilte Prüf- und Überwachungsaufträge auszuführen.
2. Einem von der Baurechtsbehörde beauftragten Prüfingenieur obliegt es nicht, die Prüfung erst zu beginnen, wenn er vom Bauherrn einen Vorschuss angefordert und erhalten hat. Eine solche Obliegenheit, deren Verletzung mit einem Verlust des Anspruchs auf die Gebühren und Auslagen verbunden wäre, ist weder gesetzlich vorgesehen noch kann sie von der Baurechtsbehörde einseitig rechtswirksam begründet werden.
3. Die Vornahme einer Amtshandlung kann nach § 16 Satz 1 LGebG nur dann von der Vorauszahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden, wenn im Einzelfall dafür ein Anlass besteht.
Die Neufassungen des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO gelten jedenfalls nicht für bis zum 30.09.2001 abgeschlossenen Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren.
Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten und deshalb die rückständigen Beträge zu verzinsen, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß die Kündigung unwirksam war (Anschluß an BAG 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - EzBAT Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 31).
Es ist insbesondere zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Der Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Beruht der Ausspruch der Kündigung auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt, handelt der kündigende Arbeitgeber so lange nicht fahrlässig, wie er auf die Wirksamkeit seiner Kündigung vertrauen darf.
In Höhe des erhaltenen Arbeitslosengeldes kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keine Zinsen auf den Annahmeverzugslohn verlangen.