Die Einführung von Zielvereinbarungen zwischen Schulen und Schulverwaltung (§ 12 Satz 3 EvaluationsVO) stellt - anders als die Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99 -, PersV 2000, 528) - keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten dar und unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 79 Abs. 1 Nr. 12 LPVG.
a. Beantragt ein Arbeitnehmer für ein eineinhalbjähriges Kind eine zweijährige Elternteilzeitbeschäftigung und kennt der Arbeitgeber das Geburtsdatum des Kindes, so stellt dies regelmäßig gleichzeitig einen Antrag auf teilweiser Übertragung der Elternzeit in einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dar.
b. Vereinbaren die Parteien arbeitsvertraglich eine leistungsabhängige Sonderzahlung und legen vertraglich nur Rahmenbedingungen mit einer Höchstbegrenzung fest, so schuldet der Arbeitgeber bei unterbliebener jährlicher Zielvereinbarungsabrede nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB den Höchstbetrag.
1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).
2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.
3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.
Wurde ein Arbeitnehmer nach einer mehrere Monate andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber "bis auf Weiteres widerruflich" von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so ist ihm beim Widerruf der Freistellung eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen, die sich an der Frist des § 12 TzBfG orientiert.
Eine bereits am Tage der angeordneten Arbeitsaufnahme ausgesprochene Kündigung ist deshalb ebenso unwirksam wie eine ordentliche Kündigung, die ausgesprochen wurde, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen "anderweitig disponiert" und werde die Arbeit nach Ablauf von 10 Tagen aufnehmen.
1. Ist eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt (BSG vom 23.03.2006 - ZIP 2006, 1414).
2. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, dann ist die Vergütungshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der Vergütung gem. der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen.
3. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten.
1. Ist eine Zielvereinbarung über einen variablen Vergütungsbestandteil einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, dann führt das Nichtvorliegen einer Zielvereinbarung für das jeweilige Kalenderjahr nicht schon dazu, dass der Anspruch auf die variable Vergütung entfällt (BSG vom 23.03.2006 - ZIP 2006, 1414).
2. Ist der entsprechende Zeitabschnitt abgelaufen, dann ist die Vergütungshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Hierbei ist regelmäßig von der Vergütung gem. der zuletzt abgeschlossenen Zielvereinbarung auszugehen.
3. Jedenfalls obliegt regelmäßig dem Arbeitgeber die Initiativlast dafür, einen Vorschlag für den Abschluss einer Zielvereinbarung zu unterbreiten.
1. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass bei Zielerreichung eine Regeltantieme gezahlt wird.
2. Ist im Arbeitsvertrag festgelegt, dass 80 % der Regeltantieme als monatliche Vorauszahlung geleistet werden, so kann der Arbeitnehmer jedenfalls diesen Betrag verlangen, wenn der Arbeitgeber versäumt hat, mit dem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr die zu erreichenden Ziele festzulegen.
1. Die gemäß § 8 KapVO erforderliche Ermittlung des Lehrangebotes einer Hochschule in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts setzt eine Festlegung der verfügbaren Stellen in einem nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 NHG von der Stiftung aufgestellten Wirtschaftsplan voraus. Zielvereinbarungen, die gemäß § 1 Abs. 3 NHG von dem zuständigen Fachministerium mit den Hochschulen zu treffen sind, ersetzen nicht die Aufstellung von Wirtschaftsplänen.
2. Zur Frage, in welchem Umfang Studienplatzbewerber ihre vorläufige Zulassung zum Studium beanspruchen können, wenn es nicht möglich ist, die Aufnahmekapazität einer Hochschule verbindlich festzustellen, weil ein Wirtschaftsplan im Sinne des § 57 NHG nicht aufgestellt worden ist.