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zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 Q 2642/06.A vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:AsylVfG, AufenthG, VwGO, VwVfG
Schlagworte:asylrechtliche Streitigkeit, Beschwerdeausschluss, Folgeantrag, Wiederaufgreifen, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Stichwort:zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Leitsatz:1. Der nach Abschluss eines Asylverfahrens gestellte Folgeschutzantrag auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG stellt zwar keinen Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG dar, er begründet aber wegen der alleinigen Entscheidungskompetenz des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eine asylrechtliche Streitigkeit.

2. Gegen eine drohende Abschiebung aufgrund der früheren asylrechtlichen Abschiebungsandrohung während der (erneuten) Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kommt einstweiliger Rechtsschutz zunächst nur durch eine einstweilige Anordnung an das Bundesamt in Frage, womit dieses zu der Mitteilung an die Ausländerbehörde verpflichtet wird, dass eine Abschiebung vorläufig bis zum Abschluss des Folgeschutzverfahrens nicht vorgenommen werden darf.

3. Ein solcher vorläufiger Rechtsschutzantrag kann nach erstinstanzlicher Ablehnung nur als Abänderungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO gestellt werden und zwar im Berufungszulassungsverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof als Gericht der Hauptsache.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 Q 2642/06.A



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 14.04 vom 07.12.2004

Rechtsgebiete:AuslG, EMRK, VwGO
Schlagworte:Kalif von Köln, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Foltergefahr, menschenunwürdige Behandlung, unmenschliche Haftbedingungen, lebenslange Freiheitsstrafe, Krankheit, faires Verfahren, durch Folter erpresste Aussagen, Religionsfreiheit, Familienschutz, Staatsschutzdelikte, Rechtsschutz durch EGMR, Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln
Stichwort:zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Leitsatz:Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 14.04

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.02 vom 10.07.2003

Rechtsgebiete:AuslG, AsylVfG
Schlagworte:Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Duldungsgründe, Einreiseverbot, tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, Zielstaatsbezeichnung, Verzicht auf Prüfung von Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung auf Vorrat.
Stichwort:zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Leitsatz:Die Androhung der Abschiebung in einen bestimmten Zielstaat (hier: Syrien) darf ausnahmsweise dann ohne Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG aufgehoben werden, wenn bereits aufgrund der Entscheidung über das Asylbegehren zweifelsfrei feststeht, dass eine zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Ausreise in den Zielstaat auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sind (hier: wegen eines Rückkehrverbots für staatenlose Kurden).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.02

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 6.99 vom 07.09.1999

Rechtsgebiete:GG, AuslG, AsylVfG, VwVfG
Schlagworte:Duldung, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben, Grundrechtsschutz, Asylbewerber, Zuständigkeit des Bundesamtes, Bindung der Ausländerbehörde, Grenzen der Rechtskraft, Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach Ermessen
Stichwort:zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Leitsatz:Leitsätze:

Die Ausländerbehörde ist bei der Entscheidung über einen Duldungsantrag eines erfolglos gebliebenen Asylbewerbers, der wegen einer Erkrankung in seinem Heimatstaat Gefahr für Leib und Leben befürchtet, auch dann an die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG gebunden, wenn in dem behördlichen und anschließenden gerichtlichen Asylverfahren eine solche Gefahr mangels Vortrages nicht geprüft worden ist. Das Bundesamt darf das Verfahren wegen der Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 AuslG außerhalb des Rahmens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nach Ermessen wiederaufgreifen.

Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 -

I. VG Hannover vom 15.07.1998 - Az.: VG 1 A 5378/97 -
II. OVG Lüneburg vom 28.01.1999 - Az.: OVG 11 L 4582/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 6.99


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