1. Keine Erledigung der ausländerrechtlichen Abschiebungsanordnung durch Vollzug
2. Zum Erlass einer Abschiebungsanordnung gegenüber einem in Haft befindlichen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
3. Auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung kann nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise verzichtet werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Abschiebung oder die Anordnung einer Abschiebungshaft rechtfertigen, reichen für den Verzicht nicht.
4. Die Gründe für den Verzicht sind bei der Begründung der Abschiebungsanordnung darzulegen.
Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebungsanordnung gegenüber einem in Haft befindlichen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer und den Möglichkeiten eines Verzichts auf die Abschiebungsandrohung