Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die die Bundesrepublik Jugoslawien bzw. den Staatenbund Serbien und Montenegro als Zielstaat bezeichnet, in die Republik Kosovo abgeschoben werden, wenn das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten bezogen auf das Gebiet der heutigen Republik Kosovo geprüft hat.
1. Ein Ausländer darf auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich so lange nicht in einen anderen als den ausdrücklich bezeichneten Zielstaat abgeschoben werden, bis auch dieser andere Staat durch Konkretisierung des Hinweises gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG als Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet ist.
2. Die Zuständigkeit für die Konkretisierung dieses Hinweises in einer von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Abschiebungsandrohung durch nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung liegt ausschließlich bei dem Bundesamt.
Hat das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungshindernissen lediglich hinsichtlich des in der Androhung bezeichneten Zielstaates durchgeführt, gebietet es der Schutzzweck des § 24 Abs. 2 AsylVfG, dass eine Abschiebung in einen anderen Staat erst dann erfolgt, wenn auch hinsichtlich dieses Zielstaates die Prüfung im Sinne des § 24 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt ist.
1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).
2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.
3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.
4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.
1. Ob eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Zielstaat dadurch entfällt, dass eine deutsche Behörde dem erkrankten Ausländer bei seiner Abschiebung einen Vorrat an Medikamenten für einen Zeitraum von einigen Monaten mitgibt, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
2. In der Regel wird eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Letztlich bedarf es aber einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat.
a) Der Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat dient im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dazu, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Die Sollvorschrift in § 50 Abs. 2 AuslG a. F. (jetzt § 59 Abs. 2 AufenthG) ist lediglich eine Vorgabe für das Handlungsprogramm der Behörde im Sinne einer Ordnungsvorschrift (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, 9 C 42.99, BVerwGE 111, 343; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.04.2004, 11 LA 61/04 - NVwZ-RR 2004, 788).
b) Der Ausländer kann beanspruchen, nicht in einen Staat abgeschoben zu werden, in dem die in § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG und Art. 33 GFK erfassten Schutzgüter gefährdet sind. Eine Abschiebungsandrohung und -zielstaatsbestimmung, die diese Vorgaben missachtet, ist bereits deshalb rechtswidrig; auf Ermessensgesichtspunkte kommt es insoweit von vornherein nicht an.
c) Ein Auswahlermessen kommt nur bezüglich solcher Staaten in Betracht, in denen im Falle einer Abschiebung keine Gefahren im o. g. Sinne drohen.
d) Die Auswahl eines Abschiebe-Zielstaats verletzt nicht deshalb subjektive Rechte eines Ausländers, weil die Behörde nicht auch andere - sichere - Zielstaaten bei ihrer Auswahlentscheidung berücksichtigt und erwogen hat.
e) Soweit der Behörde innerhalb der Ordnungsvorschrift des § 59 Abs. 1 AufenthG (überhaupt) ein Ermessensspielraum zukommt, kann allein daraus nicht abgeleitet werden, dass ein betroffener Ausländer einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens hat.
f) Bei der Auswahl unter mehreren - sicheren - Abschiebezielstaaten kann der Betroffene in aller Regel eine bestimmte (Ausübung) des Ermessens nicht beanspruchen. Ein Anspruch dahingehend, dass Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht bzgl. bestimmter Staaten auch dann unterbleiben, wenn dort Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 1 - 7 AufenthG nicht festzustellen sind, besteht ebenso wenig, wie ein subjektives Recht darauf, unter (gefährdungsfreien) Abschiebezielstaaten ein Auswahlermessen zu betätigen. Die Beklagte trifft die Auswahl eines (sicheren) Abschiebezielstaats im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung (s. o.); die Auswahl dient allein dem öffentlichen Interesse an einem möglichst effizienten Vollzug der Ausreisepflicht.
1. Regelmäßig der Dialysebehandlung bedürftige türkische Staatsangehörige bilden keine Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
2. Eine Versorgung von Dialysepatienten ist in der Türkei landesweit gewährleistet und kann grundsätzlich von Versicherten und Inhabern einer Yesil Kart auch zumutbarerweise in Anspruch genommen werden.
3. Da die Yesil Kart ausnahmslos nicht vom Ausland aus beantragt werden und die Antragsbearbeitung vier Wochen und länger dauern kann, können im Einzelfall (hier: dreimalige Dialyse wöchentlich) Gefahren für Leib oder Leben ernsthaft drohen.
4. Die allgemein Dialysepatienten vorübergehend bis zur Erteilung der Yesil Kart drohende Gesundheits- und Lebensgefahr wäre ausgeräumt, wenn die zuständigen deutschen mit den zuständigen türkischen Behörden vereinbarten, dass die Yesil Kart rechtzeitig vor der Abschiebung von Deutschland aus beantragt werden kann oder die Behandlungskosten vorübergehend von der zuständigen Ausländerbehörde übernommen werden.
Armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan waren im Zeitpunkt der Ausreise im April 1999 dort Gruppenverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, denen sie sich mangels Erreichbarkeit auch nicht durch Übersiedlung nach Berg-Karabach entziehen konnten ( so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2001 - 6 A 11840/00 ).
Es kann dahinstehen, ob armenische Volkszugehörige heute bei Rückkehr nach Aserbaidschan - ohne Berg-Karabach - dort hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen wären, da sie am Ort der inländischen Fluchtalternative - Berg-Karabach - hinreichend sicher vor erneuten asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen sind, dort auch nicht anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sind, die so am Herkunftsort nicht bestünden und die Enklave Berg-Karabach von Deutschland aus unproblematisch über Armenien erreichbar ist ( im Anschluss an OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - ).
Das Bundesamt musste bei Erlass der Abschiebeandrohung den Zielstaat nicht dahingehend beschränken, dass nur eine Abschiebung nach Berg-Karabach in Betracht kommt, da es Sache der Ausländerbehörde bei Vollzug der Abschiebung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nur in sichere Gebiete des Abschiebezielstaates verbracht wird ( BVerwG, Urteil vom 16.11.1999 - 9 C 4/99 - ).
Das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist in der Regel sachdienlich dahin gehend auszulegen, dass eine Feststellung nur hinsichtlich des Staates oder der Staaten begehrt wird, für die eine negative Feststellung nach § 53 AuslG getroffen worden ist oder die in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten bezeichnet sind. Für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich weiterer Staaten besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis.
1. Die Androhung der Abschiebung in den noch ungeklärten "Herkunftsstaat" enthält keine ordnungsgemäße Zielstaatsbezeichnung im Sinne des § 50 Abs. 2 AuslG, sondern lediglich einen unverbindlichen Hinweis.
2. Ist der Herkunftsstaat ungeklärt, darf in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates nach § 50 Abs. 2 AuslG abgesehen werden.
3. Wird der Herkunftsstaat später geklärt, muss dieser dem Ausländer jedenfalls so rechtzeitig vor der Abschiebung mitgeteilt werden, dass er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann.
Urteil des 9. Senats vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 -
I. VG Magdeburg vom 29.07.1998 - Az.: VG A 2 K 971/97 -
II. OVG Magdeburg vom 17.08.1999 - Az.: OVG A 2 S 341/98 -