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Ziele der Raumordnung

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 10.09 vom 15.06.2009

Die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets in einem nicht förmlich als Rechtsnorm beschlossenen oder für verbindlich erklärten Regionalplan ist keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EO 346/08 vom 29.01.2009

Gegenüber - ihrer Ansicht nach - unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Bekräftigung des Senatsbeschlusses vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07).

Zu den Anforderungen an in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung und Planungsabsichten als öffentlicher Belang.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 13 LA 13/08 vom 08.01.2009

Die Annahme einer gestärkten Rechtsschutzposition mit der Folge erweiterter Rügemöglichkeiten kommt bei einer Klage gegen einen wasserwirtschaftsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zum Nasskiesabbau in Betracht, wenn das klägerische Nachbargrundstück zwar nicht unmittelbar, wohl aber in "schwerer und unerträglicher" Weise beeinträchtigt würde. Jedenfalls im Rahmen der Abwägung kann dann relevant sein, dass das Abbauvorhaben mit Zielen der Raumordnung nicht vereinbar ist.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 3067/06 vom 08.11.2007

Den Anforderungen der materiellen Konkordanz zwischen regionalplanerischen Zielfestlegungen und bauleitplanerischen Festsetzungen ist auch dann genügt, wenn diese im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Einholung einer Abweichungsentscheidung hergestellt wird.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Herstellung materieller Konkordanz mit den Zielen der Raumordnung ist zumindest im Fall einer nachträglich erfolgten Zielanpassung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 148/06 vom 27.11.2006

Setzt eine Gemeinde in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen Möbelmarkt mit über 25.000 qm Gesamtverkaufsfläche fest, kann einer nur 8 km entfernten Nachbargemeinde regelmäßig die Antragsbefugnis für einen gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag nicht abgesprochen werden.

Zur Reichweite der den Gemeinden in § 2 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. BauGB 2004 durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen im Rahmen der Antragsbefugnis.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 278/03 vom 17.11.2006

1. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung einer Klage auf Erteilung eines vor dem 01.07.2005 beantragten baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegen gehalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364).

3. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dürfte nicht schon einer Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zukommen. Erst die auf Grund dieser Vereinbarung beschlossenen konkreten Darstellungen in einem wirksamen Flächennutzungsplan können diese Wirkung haben.

4. Bei der Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob eine förmliche Unterschutzstellung des betroffenen Gebiets stattgefunden hat; maßgebend ist vielmehr ob die Ziele und Grundsätze der Landschaftspflege im Sinne des §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340). Einen Anhalt, bei welchen Abständen Naturschutzgebiete von benachbarten Windenergieanlagen negativ betroffen werden, bietet Nr. 3.2 der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlagen vom 29.04.1996 (LSA-MBl 1423).

5. Zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts und der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 A 2001.06 vom 09.11.2006

1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.

2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.

3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.

4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 844/06 vom 25.09.2006

Ein Regionalplan ist an die Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans gebunden.

Die Zielfestlegung in Nr. 2.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2000, wonach Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelbetriebe mit mehr als 1200 m² Geschossfläche Ober- und Mittelzentren sind, ist als positive Standortzuweisung zu verstehen, mit der ein genereller Ausschluss derartiger Betriebe in Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) nicht verbunden ist. Diese Auslegung ist in Ansehung der Zielfestlegung im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 geboten, nach welcher in begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel zur örtlichen Grundversorgung, und bei Einhaltung der übrigen landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen eine Ausweisung derartiger Betriebe auch in zentralen Ortsteilen von Grundzentren (Unter- und Kleinzentren) zulässig ist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 155/05 vom 14.06.2006

1. § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO bieten eine Grundlage für den Ausschluss von Einzelhandel oder innenstadtrelevanter Sortimente auch dann, wenn das Plangebiet nicht unmittelbar an die Innenstadt oder den Bereich angrenzt, zu dessen Schutz die Gemeinde von diesen Feinsteuerungsmöglichkeiten Gebrauch macht.

2. Ein für diese Feinsteuerung erforderliches städtebauliches Konzept fehlt nicht schon dann, wenn die Gemeinde an der einen oder anderen Stelle von dieser Konzeption abweichende (Planungs- oder Genehmigungs-) Entscheidungen getroffen oder zugelassen hat.

3. Es bleibt unentschieden, ob die Maßgaben, die in einem raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsverfahren einer Landesplanerischen Feststellung beigefügt werden, mit der Folge des § 1 Abs. 4 BauGB am Zielcharakter des Raumordnungsrechts teilhaben.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11271/05.OVG vom 16.01.2006

Windenergieanlagen in der Umgebung eines Segelflugplatzes genügen jedenfalls dann den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes, wenn sie die aus luftfahrtfachlicher Sicht gebotenen Mindestabstände zu den Platzrunden einhalten und auch ansonsten kein Flugsicherheitsrisiko darstellen, das zu einer Aufgabe oder wesentlichen Beschränkung der Platznutzung zwingt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LC 107/05 vom 01.09.2005

1. Die Drei-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 BauGB für die Genehmigung eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens kann "aus wichtigen Gründen" verlängert werden, wenn sich die mit dem Änderungsverfahren verbundenen Fragen durch Komplexität und ihren Umfang auszeichnen.

2. Ob es sich bei dem in Ziff. C 1.6 04 Satz 1 LROP II 1994 aufgenommenen Plansatz um ein Ziel der Raumordnung handelt, bleibt offen (verneinend Urt. des Senats v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98; offen gelassen Beschl. v. 7.3.2002 - 1 MN 3976/01).

3. Bei dem in C 1.6 03 Satz 11 LROP II 2002 für Hersteller-Direktverkaufszentren aufgenommenen Plansatz handelt es sich um eine weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstandende Entscheidung des Verordnungsgebers. Danach sind Hersteller-Direktverkaufszentren in Niedersachsen nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zulässig.

4. Bauleitpläne müssen nicht nur im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gemeinde, sondern auch noch später an die Ziele der Raumordnung angepasst sein.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 1.05 vom 07.02.2005

Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt nicht deshalb, weil die durch den Bebauungsplan zugelassenen, einem Ziel der Raumordnung widersprechenden baulichen Nutzungen ohne größeren tatsächlichen Aufwand wieder beseitigt werden könnten.

Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB entfällt ferner nicht, wenn das Raumordnungsziel durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 38 Satz 1 BauGB verwirklicht werden kann und deshalb entgegenstehende Festsetzungen des Bebauungsplans im Planfeststellungsverfahren keine (unmittelbare) Anwendung finden würden.

Die Rechtsprechung, dass ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für einen Verkehrsweg grundsätzlich nicht erforderlich ist, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren ausgeschlossen erscheint, ist auf die raumordnerische Zielfestlegung für Verkehrswege nicht übertragbar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 155/03 vom 28.10.2004

Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.

Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.

Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 944/03 vom 16.08.2004

1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.

2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 92.03 vom 30.06.2004

1. Auch für den Begriff der überörtlichen Bedeutung in § 38 Satz 1 BauGB kann nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob das Vorhaben das Gebiet von mindestens zwei Gemeinden tatsächlich berührt (im Anschluss an Beschluss vom 31. Juli 2000 - BVerwG 11 VR 5.00 - UPR 2001, 33 <34>).

2. § 38 Satz 1 BauGB stellt nach Sinn und Zweck überörtliche Fachplanungen auch von der in § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB normierten Bindung an die Ziele der Raumordnung frei.

3. § 23 Abs. 1 ROG bezieht sich ausschließlich auf die unmittelbar geltenden Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, insbesondere dessen Abschnitt 1. Für ein Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG, das vor dem Stichtag 1. Juli 1998 eingeleitet worden ist, richten sich die Rechtswirkungen dargestellter Ziele der Raumordnung deshalb nach dem bisherigen Recht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11520/03.OVG vom 08.03.2004

In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als öffentliche Belange auch einem privilegierten Vorhaben (hier einer Windkraftanlage) entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261).

Dies setzt eine ausreichende "Verfestigung" dieser Ziele voraus, die vorliegt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Der Abwägungsprozess muss im Wesentlichen abgeschlossen sein und die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage stellen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 1080/03 vom 24.11.2003

Natureingriffe im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind von artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt.

Für die Erholungseignung einer Landschaft kommt es auf Gesichtspunkte wie Stille, Tiefe, Vielfalt, nahe Erreichbarkeit, Freiheit von störenden Fremdkörpern und frische Luft an.

Ein Bebauungsplan mit der Festsetzung einer Straße im Regionalen Grünzug kann wegen Beeinträchtigung der Freiraumerholung und der klimatischen Verhältnisse die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung verfehlen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 6.03 vom 20.11.2003

In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

Sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 20.02 vom 18.09.2003

Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt.

Verstöße gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gehören zu den Mängeln, die in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeräumt werden können.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 14.01 vom 17.09.2003

1. § 1 Abs. 3 BauGB kann Rechtsgrundlage einer gemeindlichen Erstplanungspflicht im unbeplanten Innenbereich sein. Das Planungsermessen der Gemeinde verdichtet sich zur strikten Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen. Das interkommunale Abstimmungsgebot kann einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf begründen.

2. § 1 Abs. 4 BauGB begründet eine gemeindliche Erstplanungspflicht, wenn die Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei Fortschreiten einer "planlosen" städtebaulichen Entwicklung auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen oder wesentlich erschwert würde.

3. Die eine Erstplanungspflicht auslösenden Tatbestände des § 1 Abs. 3 und 4 BauGB stehen infolge ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht in einem Rangverhältnis; sie können jeweils allein oder nebeneinander zur Anwendung kommen.

4. Die Durchsetzung einer gemeindlichen Planungspflicht aus § 1 Abs. 3 BauGB mit den Mitteln der Kommunalaufsicht ist mit Bundesrecht vereinbar.

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 3 D 5/99.NE vom 27.08.2003

1. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält keine Ermächtigung zur pauschalen Nivellierung von Standortvor- und Standortnachteilen oder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden. Insbesondere rechtfertigt es der "Schutz schwächerer Gemeinden" nicht, den vermeintlich "stärkeren" Gemeinden im Wege eines Zieles der Raumordnung unter Rückgriff auf erwiesenermaßen überholte Einwohnerzahlen und ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation jegliche Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb ihrer bestehenden Siedlungsbereiche zu versagen.

2. Der in Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. geregelten Pflicht, bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Gemeinden zu beteiligen, korrespondiert eine Obliegenheit der Gemeinden, zu einer umfassenden Ermittlung und Sammlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Eine Gemeinde, die es versäumt, die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens auf einen ihr Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen, kann insoweit nicht später ein Abwägungsdefizit geltend machen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10371/02.OVG vom 17.07.2003

Zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -).

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 1557/02 vom 20.02.2003

Eine Veränderungssperre für ein 560 ha großes Vorranggebiet Windenergie kann jedenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Regionalplan wegen Verfahrensfehlern bei der gemeindlichen Beteiligung oder wegen fehlender Aussageschärfe keine Zielbindung entfaltet.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 11406/01.OVG vom 20.02.2003

1. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100m Höhe ist raumbedeutsam.

2. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB regelt nicht die Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen, sondern die rechtlichen Folgen derartiger Planungen, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der regionalen Raumordnungsplanung im LPlG finden. Auch wenn der Landesgesetzgeber die rahmenrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 ROG bislang noch nicht im Landesrecht umgesetzt hat, bedeutet das nicht, dass in einem regionalen Raumordnungsplan eine Zielfestlegung dergestalt nicht erfolgen dürfte, dass mit der positiven Standortausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zugleich die Festlegung der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll.

3. Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung, die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als öffentlicher Belang der Errichtung einer Windenergieanlage entgegensteht, erfordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Diese setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus. In die Abwägung sind auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet, weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie üblicherweise an die Rauordnungsplanung gestellt werden.

4. Auch, wenn der Landesgesetzgeber bislang nicht verfahrensrechtlich sichergestellt hat, dass auf der Stufe der Regionalplanung die Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können, ist eine auch die privaten Grundeigentümer bindende Zielfestlegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn deren Belange in der Abwägung tatsächlich berücksichtigt worden sind. Sofern im Einzelfall private Belange auf Grund der Tatsache unberücksichtigt bleiben, dass die Raumordnungsplanung in der Regel nicht derart detailgenau sein kann wie die Bauleit- und Flächennutzungsplanung, ist das im Rahmen der Rechtsanwendung durch eine nachvollziehende Abwägung ausgleichbar. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten. Der Raumordnungsplanung kommt deshalb nur dann keine Ausschlusswirkung zu, wenn bei Berücksichtigung der - übersehenen - privaten Belange ein anderes Abwägungsergebnis nahegelegen hätte.

5. Grundsätzlich zulässig im Rahmen der Abwägung ist die Festlegung von "Tabuflächen", bezüglich derer von vornherein feststeht, dass sie aus städtebaulichen Gründen als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen. Dem Plangeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl muss die Abgrenzung derartiger "Tabuflächen" städtebaulich begründbar sein.

6. Sofern durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen bewirkt werden soll, muss das im Erläuterungsbericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.

7. Für die Festlegung einer lediglich als vorläufig gewollten Ausschlusswirkung bis zur bereits ins Auge gefassten Erweiterung der Standortfestlegung für die Windenergienutzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.

8. Die Frage, ob ein fehlerhafter regionaler Rauordnungsplan in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, ist anhand der Kriterien zu beantworten, die die Rechtsprechung zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen entwickelt hat.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 3208/98 vom 02.12.2002

Die Festsetzung von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen musste, dass sich die Maßnahmen nicht realisieren lassen.

Zur Wirksamkeit der Darstellung/Festsetzung eines Golfplatzes durch einen Flächennutzungsplan/Bebauungsplan im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 5 S 2715/01 vom 08.07.2002

1. Erfüllt ein Straßenneubau nur in Verbindung mit einem anderen Straßenbauvorhaben die ihm zugedachte verkehrliche Funktion als Autobahnzubringer, so genügt zur Vermeidung eines unzulässigen Planungstorsos eine Bestimmung im Planfeststellungsbeschluss, wonach mit dem Bau erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für das andere Straßenbauvorhaben bestandskräftig geworden ist.

2. Mängel der Finanzierbarkeit/Realisierbarkeit des anderen Straßenbauvorhabens können gegen die Planrechtfertigung des planfestgestellten Straßenneubaus eingewendet werden.

3. Ziele der Raumordnung i. S. des § 3 Nr. 2 ROG lösen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG eine strikte Beachtenspflicht aus.

4. Die formelle Konzentrationswirkung des (straßenrechtlichen) Planfeststellungsbeschlusses erfasst auch eine Zielabweichungsentscheidung nach § 10 Abs. 3 LplG (i.V.m. § 11 Satz 1 ROG).

5. Zu den Voraussetzungen einer Zielabweichung nach § 10 Abs. 3 LplG.

6. Zur Zulässigkeit der Gewichtung verschiedener Planungsziele beim Neubau einer Landesstraße: Verbindungsfunktion (Autobahnzubringer) als primäres, Entlastungsfunktion für Gemeinden als sekundäres Planungsziel.

7. Zur Alternativenprüfung bei "abgestuften" Planungszielen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 8 S 1306/01 vom 24.07.2001

Ein Vorhaben ist nur dann raumbedeutsam im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen.

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