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Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 93/07 vom 28.03.2008

1. § 31b WHG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 1224) ist nicht auf Überschwemmungsgebiete anzuwenden, welche vor seinem Inkrafttreten festgesetzt worden waren (wie BayVGH, Urt. v. 30.7.2007 - 15 N 06.741 -, ZUR 2007, 597 = ZfBR 2008, 52 = BauR 2008, 66).

2. Schon § 32 Abs. 2 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.8.2002 (BGBl. I S. 3245) schränkt unabhängig vom Umfang, in dem das geschehen soll, die Überplanung gesetzlicher und natürlicher Überschwemmungsgebiete ein (Modifikation der Senatsrechtsprechung; vgl. Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 3008/01 -, BauR 2003, 1524 = BRS 60 Nr. 233; Urt. v. 30.3.2000 - 1 K 2491/98 -, UPR 2000, 396 = ZfBR 2000, 573 = BRS 63 Nr. 63).

3. Zur Bestimmtheit immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel.

4. Zur Abwägungsgerechtigkeit eines Gewerbegebietes, mit dem die Gemeinde die hohe Auspendlerquote reduzieren will.

5. Bei der Standortauswahl darf die Gemeinde auf Vorarbeiten Dritter zurückgreifen.

6. "Nichtprivilegierte Wohngrundstücke" im Außenbereich haben bei einer Beplanung ihrer näheren Umgebung selbst dann grundsätzlich nur Anspruch auf denjenigen Lärmschutz, den Grundstücke im Misch-/Dorfgebiet beanspruchen können, wenn sie bisher in "idyllischer Lage" waren.

7. Es kann unschädlich sein, wenn die Gemeinde die Höhe baulicher Anlagen im Verhältnis zur Oberkante von Erschließungsanlagen bestimmt, ohne deren Höhe durch Abgaben üNN festzulegen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 2489/05 vom 24.08.2006

Ein Bebauungsplan verletzt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung, wenn er ohne das hierfür erforderliche Abweichungsverfahren gemäß § 12 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG - einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in einem Unterzentrum ausweist, obgleich derartige Betriebe Ober- und Mittelzentren vorbehalten sind und eine regionalplanerisch vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt.

Auch bei einer Regel- /Ausnahmefestlegung in einem Regionalplan kann es sich um ein Ziel der Raumordnung handeln, wenn der Plangeber die tatbestandlichen Ausnahmevoraussetzungen hinreichend bestimmt festgelegt hat.

Ein Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn er nur einzelne Tatbestandselemente einer Ausnahme von einem regionalplanerischen Ziel abarbeitet (hier: interkommunale Abstimmung), andere Tatbestandselemente jedoch unberücksichtigt lässt (hier: mittel- und oberzentrenbezogene Flächenknappheit und Verkehrsentlastung).

Regionalpläne können zulässigerweise die Ausnahmevoraussetzungen für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in Unter- und Kleinzentren enger als der Landesentwicklungsplan festlegen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regionalplan gegenüber dem Landesentwicklungsplan differenziertere und ggfs. auch striktere Festlegungen enthält als dieser, da er eine feingliedrigere Planungsstufe bedient und unter Einhaltung der dort formulierten Ziele die Festlegungen der Landesenttwicklungsplanung lediglich zu beachten hat.

Soweit der Landesentwicklungsplan weitergehende Ausnahmetatbestände als der Regionalplan enthält, wird dem Beachtenserfordernis auch dadurch genügt, dass im Rahmen eines möglichen Abweichungsverfahrens auch die Ziele und Grundsätze der Landesplanung zu beachten sind.

Einem im Regionalplan formulierten Ziel kann nicht entgegen seinem Wortlaut wegen Festlegungen im Landesentwicklungsplans ein anderer Inhalt beigemessen werden als von der Regionalversammlung beschlossen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11309/05.OVG vom 13.03.2006

Eine Gemeinde hat als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht, Bauvorhaben, die nicht mit § 35 BauGB in Einklang stehen, abzuwehren.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 172/05 vom 30.11.2005

1. Eine Gemeinde kann sich zur Abwehr eines großflächigen Vorhabens in der Nachbargemeinde nur dann auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn diese durch eine städtebaurechtlich zurechenbare Maßnahme die "Weichen hierfür gestellt" hat. Es bleibt unentschiedden, ob dies auch dadurch geschehen kann, dass das an sich gebotene Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder die Schaffung der für das streitige Vorhaben an sich erforderlichen Planungsgrundlage missbräuchlich unterblieben ist.

2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen.

3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welcher die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall.

4. Die zentralörtliche Gliederungen im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen schließen die verschiedenen Zentren nicht zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammen, die es rechtfertigte, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 entwickelten Grundsätze anzuwenden.

5. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB nur dann zugunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben spürbare Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche hat/haben kann.

6. Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind. In einem solchen Fall kann die Nachbargemeinde das Vorhaben also nicht unabhängig von den Auswirkungen abwehren, welche das Vorhaben (möglicherweise) zu ihren Lasten haben wird/kann .

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 ME 49/04 vom 21.09.2005

Die von einer Nachbarstadt (Mittelzentrum) durch die genehmigte großflächige Erweiterung eines bestehenden Bau- und Gartenmarktes in einem Sondergebiet einer als Grundzentrum ausgewiesenen Stadt befürchtete Investitionsgefährdung im Hinblick auf einen von ihr selbst gewünschten zusätzlichen großflächigen Bau- und Heimwerkermarkt stellt keinen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB dar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 155/03 vom 28.10.2004

Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.

Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.

Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 14 N 02.596 vom 01.03.2004


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