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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 4 N 406/04 vom 26.07.2004

Rechtsgebiete:HLPG 1994, ROG, VwGO
Schlagworte:Anpassungspflicht, Bindungswirkung, Gebiet, Gemeinde, Genehmigungsentscheidung, Landesregierung, Landesentwicklungsplan, Planung, Raumordnung, Regionalplanung, Regionalversammlung, Zielbindung
Stichwort:Zielbindung
Leitsatz:Die Planaussage Nr. 5.2-2 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 2 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.

Die Planaussage 7.4-1 des Regionalplans Südhessen 2000 in der Fassung der Nebenbestimmung Nr. 3 des Genehmigungsbeschlusses der Hessischen Landesregierung vom 14. November 2000 enthält keine Zielfestsetzungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG.

Der Regionaplan Südhessen 2000 ist nichtig, weil es an einer den Vorschriften des § 8 HLPG 1994 genügenden Genehmigung durch die Hessische Landesregierung fehlt.

Die der Genehmigungsentscheidung der Hessischen Landesregierung beigefügten Nebenbestimmungen Nr. 2 und 3 führen zu einer inhaltlichen Veränderung des Regionalplans und überschreiten die in §§ 7 und 8 HLPG 1994 festgelegten Kompetenzen der Hessischen Landesregierung im Raumordnungsverfahren. Es fehlt daher an dem für die Erteilung der Genehmigung gesetzlich vorgeschriebenen Konsens der an der Planung beteiligten Organe des Landes Hessen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 4 N 406/04



HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 N 455/02 vom 16.08.2002

Rechtsgebiete:BauGb, ROG, VwGO, HLPG
Schlagworte:Anpassungspflicht, Bindungswirkung, Gebiet, Gemeinde, Landesentwicklungsplan, Planung, Raumordnung, Zielbindung, Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Stichwort:Zielbindung
Leitsatz:1. Aus § 5 Abs. 7 HLPG ergibt sich keine unmittelbare Bindungswirkung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 für Gemeinden. Eine Bindungswirkung ergibt sich aber unmittelbar bundesrechtlich aus § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 ROG i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 5 ROG). Eine ausdrückliche Entlassung aus dieser Zielbindung enthält § 5 Abs. 7 HLPG nicht. Das Schweigen der landesrechtlichen Regelung zur Zielgebundenheit der Gemeinden kann bei bundesrechtskonformer Auslegung nicht als Entlassung der Gemeinden aus der raumordnungsrechtlichen Zielbindung verstanden werden.

2. Die Regelung der Zielbindung der Gemeinden in § 5 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 5 ROG a.F. (jetzt § 4 Abs. 1 ROG i.V.m. § 3 Nr. 2 und Nr. 5 ROG) ist abschließend und kann nicht abbedungen werden.

3. Aus § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. lässt sich nicht entnehmen, dass die Länder befugt waren, landesrechtlich über eine Anpassungspflicht der Gemeinden an Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu befinden.

4. Ein Landesentwicklungsplan, der als Zielfestsetzung die Erweiterung eines Flughafens am vorgesehenen Standort verbindlich festlegt, trifft damit eine landesplanerische Letztentscheidung, die keiner weiteren Abwägung auf unteren Planungsstufen mehr zugänglich ist; die damit verbundene Abschneidung der Erwägung etwa entgegenstehender Belange setzt voraus, dass diese bereits auf der Ebene der Landesplanung, und zwar abschließend abgewogen worden sind.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 4 N 455/02


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