Ein unter Geltung des § 29 Satz 1 BBauG/BauGB 1986 errichtetes Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn es nach Landesrecht genehmigungs- und anzeigefrei war und deshalb nicht den bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 bis 37 BBauG/BauGB unterlag oder wenn nach seiner Errichtung ohne Baugenehmigung und ohne Bauanzeige ein bauaufsichtsbehördliches Zeugnis ausgestellt worden ist, es sei genehmigungs- und anzeigefrei.
Urteil des 4. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 C 6.97 -
I. VG Schleswig vom 03.05.1995 - Az.: VG 8 A 91/93 -
II. OVG Schleswig vom 31.07.1996 - Az.: OVG 1 L 200/95 -