1. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen. Die richterliche Überzeugung kann es sich mit allen im Wege des Freibeweises zulässigen Beweismitteln bilden. Dazu gehören auch eidesstattliche Versicherungen.
2. Genügt eine eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwaltes nicht, Beweis für die Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muss das Berufungsgericht auf andere zu Gebote stehende Beweismittel zurückgreifen. Dazu gehört auch die Vernehmung der Person als Zeugen, die die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Eine Berufung darf deshalb nicht schon dann als unzulässig verworfen werden, wenn das Berufungsgericht den Inhalt der zur Einhaltung einer Berufungsbegründungsfrist abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für nicht glaubhaft hält.
Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, der das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen soll, wird i.d.R. nicht durch ein bloßes Schreiben des Arbeitgebers des Betroffenen hinreichend bestätigt werden können.
§ 13 Abs. 2 Satz 2 RundfG M-V enthält keine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung der Vorführung eines Zeugen zum Zwecke einer behördlichen Vernehmung.