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Zeugenentschädigung für Verdienstausfall und Vertretungskosten bei Bestellung eines auf eigene Rechnung handelnden Vertreters

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 463/03 vom 16.03.2004

Rechtsgebiete:ZSEG
Schlagworte:Zeugenentschädigung für Verdienstausfall und Vertretungskosten bei Bestellung eines auf eigene Rechnung handelnden Vertreters
Stichwort:Zeugenentschädigung für Verdienstausfall und Vertretungskosten bei Bestellung eines auf eigene Rechnung handelnden Vertreters
Leitsatz:1. Bestellt ein Zeuge für die Zeit seiner Abwesenheit aufgrund der gerichtlichen Ladung einen Vertreter, der nicht von ihm zu vergüten ist, sondern die vorgesehenen Leistungen auf eigene Rechnung erbringt, so sind dem Zeugen keine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 ZSEG zu ersetzenden Vertretungskosten entstanden.

2. Dem Zeugen ist für den infolge der Erbringung der Leistungen durch seinen Vertreter entstandenen Verdienstausfall eine Entschädigung zu gewähren, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSEG auf den Höchstsatz von 13 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde begrenzt ist.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 463/03




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