1. Bebauungsplanverfahren, die vor dem 14. März 1999 (Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG) förmlich eingeleitet worden sind und vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, können nach den bisher für sie geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden.
2. Ergibt sich aus den Verfahrensakten eines Bebauungsplans, insbesondere den Sitzungsprotokollen des Gemeinderates, ein offensichtlicher Abwägungsausfall hinsichtlich bestimmter Belange, so ist die Behauptung, eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung durch den Gemeinderat habe dennoch stattgefunden, eines Zeugenbeweises durch Vernehmung der Mitglieder des Gemeinderates grundsätzlich nicht zugänglich.
1. Zu den Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung einer gem. §§ 14 ff. AVR ordentlich nicht mehr kündbaren Krankenschwester wegen Beleidigung einer Patientin.
2. Zu den Anforderungen an eine Beweiswürdigung (Zeugenbeweis).
Die vorläufige Besitzeinweisung kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG vorliegen, wegen grobem Missverhältnis von Einlage und Abfindung ermessensfehlerhaft sein, wenn Grundstücke eines Teilnehmers, für die er im Planwunschtermin eine verfestigte Aussiedlungsabsicht dargelegt hat, ohne Not einem anderen, ortsfremden Teilnehmer zugewiesen werden.
Die Niederschrift über den Planwunschtermin begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Vollständigkeit der Wiedergabe geäußerter Willensbekundungen der Teilnehmer auch dann, wenn sie lediglich vom Verhandlungsführer und dem Teilnehmer, nicht aber vom Protokollführer unterzeichnet ist.