Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeuggenbeistand.
Dem einem Zeugen für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistand steht eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV 4301 Nr. 4 zu. Er ist - auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zur Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV - hinsichtlich seiner Vergütung nicht einem Verteidiger gleichzustellen.
Wird ein Rechtsanwalt nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet, so steht dem Anwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu.
Die einem Zeugen nach § 68b StPO für die Dauer seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom Gericht bestellte Zeugenbeistand erhält von der Staatskasse nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach RVG VV Nr 4301 Ziffer 4.
Gegen die rückwirkende Entpflichtung eines Zeugenbeistandes ist die Beschwerde zulässig: Der Zeugenbeistand kann nicht rückwirkend entpflichtet werden.
Findet die Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen statt, kann das die "besondere Schwierigkeit" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO begründen.
Findet die Hauptverhandlung unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen statt, kann das die "besondere Schwierigkeit" im Sinn von § 99 Abs. 1 BRAGO begründen.