1. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners eines Telefongesprächs ist verletzt, wenn der andere einen Dritten durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels folgt ein Beweisverwertungsverbot: Der Dritte darf nicht als Zeuge zum Inhalt der Äußerungen des Gespächspartners vernommen werden, der von dem Mithören keine Kenntnis hat.
2. Konnte ein Dritter zufällig, ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hat, den Inhalt des Telefongesprächs mithören, liegt keine rechtswidrige Verletzung des zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners vor. In diesem Fall besteht deshalb auch kein Beweisverwertungsverbot.
Zur Verfolgungsgefährdung eines türkischen Staatsangehörigen, der nach eigenen politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Verhaftung seiner Ehefrau als Gebietsleiterin der DHKP-C und dem Auffinden eines Waffenlagers in der Ehewohnung von den Sicherheitskräften gesucht worden war.
Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Kündigung eines Lehrers, die mit dem Vorwurf begründet wurde, der Arbeitnehmer habe es in seinem Sportunterricht im Umgang mit den ihm anvertrauten Mädchen aus der 9. Klasse an der gebotenen Zurückhaltung bei körperlichen Berührungen und bei Gesprächsthemen mit sexuellem Bezug fehlen lassen. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg, da die Vorwürfe inzwischen nicht mehr zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnten.
Es ist gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen gering ist.
1. Der Versicherungsmakler ist als Sachwalter der Interessen des Versicherungsnehmers verpflichtet, diesen in Versicherungsfragen umfassend und zutreffend zu beraten. Gegen diese Verpflichtung verstößt ein Versicherungsmakler, der dem wechselwilligen Mitglied einer privaten Krankenversicherung entgegen gefestigter Rechtsprechung erklärt, er könne die für ihn gebildeten Alterungsrückstellungen im Falle eines Wechsels ganz oder teilweise "mitnehmen".
2. Die Beratungspflicht des Versicherungsmaklers erstreckt sich bei einem beabsichtigten Wechsel der privaten Krankenversicherung auch auf die gesundheitlichen Voraussetzungen des Versicherungsnehmers für einen erfolgreichen Wechsel. Dies kann im Einzelfall eine Pflicht zum Abraten begründen.
3. Ein Verdienstausfall des Versicherungsnehmers, den dieser in Kauf nimmt, um sich nach einem misslungenen Wechsel der privaten Krankenversicherung zumindest gesetzlich versichern zu können, beruht adäquat ursächlich auf der fehlerhaften Beratung durch den Versicherungsmakler.
4. Verdecktes Mithören eines Telefonats über Gesundheitsfragen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsmakler durch einen Dritten führt regelmäßig zur Unverwertbarkeit der Zeugenaussage dieses Dritten über den Inhalt des Telefonats.
1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.
2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
Rügt der Angeklagte, die Verwertung der Zeugenaussage sei unzulässig, weil die Zeugin mit ihm verlobt, aber vor ihrer Aussage über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden sei, muss er auch diejenigen Tatsachen vortragen, die den Rechtsbegriff des Verlöbnisses ausfüllen.
Eine (teil-)stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung selbst beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
Ein namentlich benannter Zeuge ist i.d.R. nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechende Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen.
Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Den Ausländer treffen eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde obliegt die Erfüllung einer Hinweis- sowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.
Deckt der zur Zeugnisverweigerung Berechtigte die Identität eines Informanten auf, so kann er immer noch Angaben zum Inhalt der durch diesen Informanten gemachten Mitteilungen verweigern (BGHSt 28, 240, 246).
1. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist keine Rechtsvorschrift, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet.
2. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse hat bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht.
1. Eine ausdrückliche Entscheidung, einen Zeugen nicht zu vereidigen, ist nur dann zu treffen und in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist, wenn ein Verfahrensbeteiligter einen Antrag auf Vereidigung gestellt hat.
2. Nach mehr als zwei Jahren und einem Monat kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.
Zur Beweiswürdigung (hier: Aussagen zweier Zeugen) bei der Frage, ob der Bank bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor über 13 Jahren eine Ausfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, auf deren Bestand sie hat vertrauen dürfen.
Die Regelung eines Widerrufsvorbehalts in einer Betriebsvereinbarung unterliegt gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Ein Beweisantrag, in dem die Tatsache, ein bestimmtes Ereignis habe nicht stattgefunden (Negativtatsache), in das Wissen des Zeugen gestellt wird, kann bei einfachen Sachverhalten, in denen die behauptete Negativtatsache der unmittelbaren eigenen Wahrnehmung des Zeugen zugänglich gewesen ist, nicht auf die Behauptung reduziert werden, der Zeuge habe das Ereignis nicht wahrgenommen, und deswegen wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.07.1993 - 5 StR 279/93 -, BGHSt 39, 251; Beschluss vom 14.09.2004 - 4 StR 309/04 -, NStZ-RR 2005, 78).
Eine auf § 54 Nr. 5 bzw. 5a AufenthG gestützte Ausweisungsverfügung setzt nicht nur den Nachweis "verdächtiger Tatsachen" voraus. Vielmehr muss aus den Tatsachen auch der Schluss gezogen werden können, dass der Ausländer eine terroristische Vereinigung unterstützt oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Bloße Vermutungen rechtfertigen in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die sofortige Vollziehung der Ausweisung eines verdächtigen Ausländers.
1. Macht eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es über eine streitige Tatsache nicht alle hierzu benannten Zeugen, sondern nur präsente, nicht zum Termin geladene Zeugen vernommen hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde von der Erheblichkeit der Beweistatsachen auszugehen.
2. Würde bei Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren (§ 72a Abs. 6 ArbGG) keine Möglichkeit bestehen, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, so ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7 ArbGG), wenn keine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Rechtsfragen ersichtlich sind.
Eine ordentliche Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anzubieten. Das Angebot kann lediglich in Extremfällen (zB offensichtlich völlig unterwertige Beschäftigung) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung miteinander verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer sofort eine Änderungskündigung ausspricht.
Macht der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung dem Arbeitnehmer das Angebot, den Vertrag der noch bestehenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzupassen, und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. Eine Beendigungskündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, er werde die geänderten Arbeitsbedingungen im Fall des Ausspruchs einer Änderungskündigung nicht, auch nicht unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annehmen.
Spricht der Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot der geänderten Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, so ist diese Kündigung regelmäßig sozialwidrig. Es unterliegt Bedenken, in derartigen Fällen fiktiv zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitsbedingungen bei einem entsprechenden Angebot vor oder mit Ausspruch der Kündigung zumindest unter Vorbehalt angenommen hätte (gegen BAG 27. September 1984 - 2 AZR 62/83 - BAGE 47, 26).
Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.
1. Es muss einem Verteidiger unbenommen bleiben, in einer bevorstehenden Hauptverhandlung als sachverständige Zeugen zu vernehmende Geheimnisträger (hier: von der Versicherungsgesellschaft im Verfahren zur Schadensregulierung beauftragte Ärzte) auf die Strafbarkeit einer unbefugten Weitergabe geschützter Informationen im Rahmen der Vernehmung hinzuweisen.
2. Das Einverständnis des durch § 230 I StGB Geschützten mit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen deckt nur die Weitergabe der dabei vom Geheimnisträger gewonnenen Informationen in dem Verfahren, in welchem die Begutachtung erfolgt und das Einverständnis erteilt worden ist.
Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung für den Fall der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, unzulässig.
Aus § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu einem Personalgespräch über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags ergeben. Der Anspruch besteht jedoch nicht in allen denkbaren Fallgestaltungen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.
1. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.
2. Zwar steht der Umstand, dass ein Zeuge sich an einen konkreten Verkehrsvorgang nicht mehr erinnern kann, der Verwertbarkeit seiner Aussage nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings muss in einem solchen Fall der Tatrichter klären, ob der Zeuge bereit und in der Lage ist, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhaltes der Anzeige zu übernehmen und muss ggf. erfragen, ob der Zeuge einen Irrtum ausschließen kann .