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Zerstörung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 2 Sa 551/05 vom 14.02.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BGB, BBiG
Schlagworte:Gesellenstück, Eigentum, Zerstörung, Schadensersatz
Stichwort:Zerstörung
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 2 Sa 551/05



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 296/05 vom 19.01.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Entpflichtung, Pflichtverteidiger, Vertrauensverhältnis, Zerstörung, Einigung über Verteidigungskonzept
Stichwort:Zerstörung
Leitsatz:Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept können unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 296/05

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 150/02 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:LSA-DenkmSchG, LSA-Verf, GG
Schlagworte:Denkmal, Bodendenkmal, Zufallsfund, Erhaltungspflicht, Finder, Dokumentation, Auflage, Genehmigung, Zerstörung, Veranlasser, Gesamtschuld, Kausalität, Ursache letzte, Zumutbarkeit, Bauleitplanung, Straßenbau, Bodenfund, Vermutung, Denkmal - Eigenschaft, Eigentum, Selbstverwaltung
Stichwort:Zerstörung
Leitsatz:1. Wer die Zerstörung eines Bodendenkmals beantragt und genehmigt erhält (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG), ist auch dann für die Dokumentation verantwortlich (§ 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG), wenn das Bodendenkmal zunächst unerkannt und unvermutet war.

2. § 9 Abs. 3 LSA-DenkmSchG schließt Dokumentationspflichten aus Anlass späterer Genehmigungen nicht aus.

3. Der Rechtsbegriff des "archälogischen Kulturdenkmals" (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LSA-DenkmSchG) setzt nicht voraus, dass das Denkmal schon bekannt ist, mag auch dessen Erhaltung erst nach seiner Entdeckung durchgesetzt werden können.

4. Die Bauleitplanung ersetzt eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 LSA-DenkmSchG erforderliche Zerstörungsgenehmigung nicht.

5. "Veranlasser" i. S. des § 14 Abs. 9 Satz 1 LSA-DenkmSchG ist, wer die "letzte Ursache" setzt. Mehrere Veranlasser haften als Gesamtschuldner.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 150/02


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