Ein im wesentlichen gleichmäßig von der vorhandenen Bebauung eines Ortsteils abfallendes Gelände ist auch bei einem darin auftretenden Steilhang iSv § 15 a Abs.1 Nr.8 LNatschG nicht in der Lage, eine an die Bebauung anschließende Freifläche an diese in einer Weise heranzudrücken, dass sie als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheint.