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Zerlegungsbescheid

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Urteil, I R 44/04 vom 23.02.2005

Veräußert eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und des Veräußerungserlöses zu einem Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als (disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt zu beurteilen sein.

BFH – Beschluss, I B 87/04 vom 18.08.2004

1. Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt der Nachprüfung.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um die Rechte der betroffenen Gemeinde durchzusetzen.

3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des § 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11239/03.OVG vom 25.11.2003

1. Ist ein Gewerbesteuermessbescheid von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden, so ist dies nach § 127 AO 1977 unbeachtlich; der Bescheid ist deswegen nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977).

2. Wird in einem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes die hebeberechtigte Gemeinde unter vollständiger Anschrift genannt, so bestimmt er damit für die Beteiligten bindend die Hebeberechtigung der Gemeinde (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997, 8 B 161/97; BFH, Urteil vom 14.11.1984, I R 151/80; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.02.1981, I 283/79).

3. Infolge der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides sind Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen die in einem Gewerbesteuermessbescheid festgelegte Hebeberechtigung der Gemeinde im Rahmen der Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides unbeachtlich; derartige Einwendungen sind im Rahmen eines Zuteilungs- bzw. Zerlegungsverfahrens gemäß §§ 185 ff. AO 1977 geltend zu machen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 2132/02 vom 22.10.2003

Bestreitet der Konkursverwalter im Prüfungstermin eine von einer Kommune zur Konkurstabelle angemeldete Gewerbesteuerforderung, kann daraufhin das Finanzamt ihm gegenüber einen Gewerbesteuermessbescheid erlassen.

BFH – Beschluss, I B 6/01 vom 17.10.2001

1. Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich zuzurechnen ist.

2. Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe, wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu erfüllen.

3. Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl III 1963, 216).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 2429/99 vom 11.10.2001

1. Der Haftungsschuldner für Gewerbesteuer ist mit seinen Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 166 AO ausgeschlossen.

2. Ein nicht alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der für Steuerschulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Haftung genommen wird, kann alle Einwendungen gegen den primären Steueranspruch erheben.

3. Die mit der Heranziehung zur Haftung nach § 191 Abs. 1 AO verbundene Zahlungsaufforderung nach § 219 AO ist ein selbständiger Verwaltungsakt.

BFH – Urteil, VIII R 12/99 vom 23.01.2001

BUNDESFINANZHOF

Der Geschäftsanteil eines Kommanditisten an der Kommanditisten-GmbH derselben KG gehört dann zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG, wenn die Kommanditisten-GmbH keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgeht und ihr alleiniger Zweck die Beteiligung an der KG in einem erheblichen Umfang (hier: 50 v.H. des Festkapitals der KG) ist.

EStG § 15, § 5 Abs. 1

Urteil vom 23. Januar 2001 - VIII R 12/99 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 373)

BFH – Urteil, I R 1/00 vom 08.11.2000

BUNDESFINANZHOF

Der Eintritt der sog. Zerlegungssperre gemäß § 189 Satz 3 AO 1977 lässt sich nur durch den eigenen Antrag des übergangenen Steuerberechtigten auf Änderung oder Nachholung der Zerlegung vermeiden. Ein Antrag des Steuerpflichtigen genügt nicht. Ein solcher kann auch nicht über die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag als für den Steuerberechtigten gestellt behandelt werden.

AO 1977 § 189 Satz 3

Urteil vom 8. November 2000 - I R 1/00 -

Vorinstanz: FG Köln (DStRE 2000, 664)

BFH – Urteil, X R 174/96 vom 13.09.2000

BUNDESFINANZHOF

Der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich nicht dessen Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977. Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; vom 19. September 1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, und X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; vom 18. September 1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) gilt nicht für den Anwendungsbereich des GewStG.

GewStG § 28, § 30, § 33
AO 1977 § 12

Urteil vom 13. September 2000 - X R 174/96 -

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1997, 542)

BFH – Urteil, I R 84/98 vom 28.06.2000

BUNDESFINANZHOF

1. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung schließt eine Änderung gemäß § 189 AO 1977 nicht aus.

2. § 189 Satz 3 AO 1977 differenziert nicht zwischen Erst- und Änderungsbescheiden und auch nicht nach dem Rechtsgrund oder dem Umfang der Änderung des Steuermessbescheids. Für die Änderung oder Nachholung der Zerlegung gemäß § 189 Satz 3 AO 1977 ist es daher unerheblich, dass der unanfechtbar gewordene Steuermessbescheid ein Änderungsbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist.

AO 1977 § 189

Urteil vom 28. Juni 2000 - I R 84/98 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1999, 132)

BFH – Urteil, VIII R 13/97 vom 20.04.1999

BUNDESFINANZHOF

1. Eine Gemeinde kann im Gewerbesteuer-Zerlegungsverfahren auch dann in ihren Rechten betroffen sein, wenn sich ihr Zerlegungsanteil infolge eines geänderten Gewerbesteuer-Meßbescheids erhöht. Ihre Klagebefugnis ist jedoch auf den Erhöhungsbetrag beschränkt.

2. Die Bestandskraft des Zerlegungs-Erstbescheids erstreckt sich nicht auf den in diesem Bescheid angewendeten Zerlegungsmaßstab; sie umfaßt den in diesem Bescheid festgestellten Zerlegungsanteil nur nach seinem Betrag. Hinsichtlich des Erhöhungsbetrags können auch bei einer Änderung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 alle materiell-rechtlichen Fehler des Bescheids zugunsten wie zuungunsten der Gemeinden berichtigt werden (Fortführung des Senatsurteils vom 24. März 1992 VIII R 33/90, BFHE 168, 350, BStBl II 1992, 869).

3. Eine Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung des Gewerbesteuer-Meßbetrags nach § 33 Abs. 2 GewStG gilt im Zweifel nur für den jeweiligen Erhebungszeitraum.

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 1 Satz 3, §§ 185 ff.
FGO § 40 Abs. 2
GewStG § 32 Abs. 2

Urteil vom 20. April 1999 - VIII R 13/97 -

Vorinstanz: FG Nürnberg (EFG 1996, 286)

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 19.97 vom 27.10.1998

Leitsatz:

Stellt ein überregional tätiges Unternehmen aufgrund eines Vertrages mit einem Warenhausbetreiber unter Mitwirkung des Warenhauspersonals in oder vor dem Geschäft eigene Kinderreitautomaten gewerblich auf, unterhält es dort eine Betriebsstätte, so daß die Veranlagung zu einem Kammerbeitrag durch die für diesen Ort zuständige Industrie- und Handelskammer gerechtfertigt sein kann.

Urteil des 1. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 -

I. VG Düsseldorf vom 12.08.1994 - Az.: VG 3 K 5561/94 -
II. OVG Münster vom 24.02.1997 - Az.: OVG 25 A 4720/94 -

BFH – Urteil, VIII R 27/07 vom 16.12.2008

BFH – Beschluss, I B 28/07 vom 23.07.2008

BFH – Beschluss, VIII B 138/04 vom 27.09.2006

BFH – Urteil, X R 21/04 vom 26.09.2006

BFH – Urteil, I R 102/04 vom 24.05.2006

BFH – Urteil, VIII R 42/02 vom 07.09.2005

BFH – Beschluss, I B 134/02 vom 23.03.2004

BFH – Beschluss, I B 142/01 vom 09.12.2002

BFH – Urteil, I R 2/00 vom 08.11.2000

BFH – Urteil, I R 8/98 vom 28.10.1999

BFH – Urteil, I R 111/98 vom 21.07.1999


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