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Zerlegung Recht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Urteil, 11 U 55/08 vom 24.04.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BNotO, BeurkG, GmbHG, AktG, BGB
Stichwort:Zerlegung Recht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 11 U 55/08



BAG – Urteil, 3 AZR 900/07 vom 14.01.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Berufsbildung - Fortbildungsvertrag, Bindungsdauer, geltungserhaltende Reduktion
Stichwort:Zerlegung Recht
Leitsatz:1. Es ist grundsätzlich zulässig, in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrages davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet.

2. Die Bindungsdauer darf den Arbeitnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach Regelwerten, die jedoch einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind.

3. Gibt der Arbeitgeber eine zu lange Bindungsdauer vor, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel grundsätzlich insgesamt unwirksam. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Jedoch kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die unzulässige Bindungsdauer auf eine zulässige zurückgeführt werden, wenn es wegen der einzelfallbezogenen Betrachtung für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer im Einzelfall zu bestimmen. Verwirklicht sich dieses Prognoserisiko, ist die Bindungsdauer durch ergänzende Vertragsauslegung zu bestimmen.
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 900/07

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 255/07 vom 14.01.2009

Rechtsgebiete:UrhG, TMG, BGB
Stichwort:Zerlegung Recht
Leitsatz:1. Musikwerke, die in einer Weise vorgehalten werden, dass Nutzer eines Zugangsvermittlers zum Usenet sie identifizieren und sich als Audiodateien übermitteln lassen können, so dass diese nach der Übermittlung im Regelfall (wieder) als Musikwerke wahrnehmbar sind, werden im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht; hierbei spielt es keine Rolle, ob die Dateien auf dem Transportweg in einer Weise verschlüsselt waren, die eine Wahrnehmung unmöglich macht.

2. Bei der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken über das Usenet handelt es sich nicht um eine neue Nutzungsart gegenüber der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet.

3. Da die (reine) Zugangsvermittlung in öffentlich zugängliche Kommunikationsnetze im Hinblick auf die Gefahr, an einer Vielzahl von Rechtsverletzungen mitzuwirken, stets mit erheblichen Risiko behaftet ist, gleichwohl aber in gewissem Umfang auch im Interesse der Allgemeinheit liegt, sind die dem Zugangsvermittler aufzuerlegenden Prüfungs- und Sicherungspflichten angemessen zu begrenzen.

4. Bei der Störerhaftung der Diensteanbieter im Internet ist nach der Art und Funktion des jeweils angebotenen Dienstes zu differenzieren. Die grundsätzliche Wertentscheidung sowohl des europäischen als auch des nationalen Gesetzgebers in dem im TMG (in §§ 8 - 10) wie auch in der E-Commerce-Richtlinie (in Art. 12 - 14) vorgesehenen mehrfach abgestuften System unterschiedlicher Verantwortlichkeiten ist auch bei der Auferlegung von Prüfungspflichten des Störers im Rahmen von §§ 823, 1004 BGB analog zu beachten. Dies gilt trotz des - auch im Bezug auf Access-Provider geltenden Grundsatzes, dass in Bezug auf Unterlassungspflichten die spezialgesetzlichen Regelungen aus §§ 8 bis 10 TMG nicht anwendbar sind. Inwieweit sich hieraus für den Störer ergebende Pflichten bemessen bzw. an welchen konkreten Verhaltensweisen sie anknüpfen, lässt sich jeweils nur im konkreten Einzelfall entscheiden.

5. Erhebt der Access-Provider - etwa im Rahmen der Produktankündigung, Absatzwerbung bzw. Nutzungsbeschreibung die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs selbst zur Zweckbestimmung der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung, kommt eine Störerhaftung auch ohne konkrete Kenntnis von beabsichtigten Rechtsverletzungen Dritter in Betracht, und ohne dass sich der Handelnde darauf berufen kann, dass ihm Prüfungspflichten nur in einem zumutbaren Umfang auferlegt werden könnten. Auch hierbei kann indes kein starrer Maßstab gelten, vielmehr wird stets im Rahmen einer Gesamtabwägung ein gleitender Maßstab anzulegen sein, wonach eine derartige Störerhaftung den Anbieter um so eher treffen wird, je eindeutiger und plakativer er die Möglichkeiten eines rechtsmissbräuchlichen Einsatzes der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen herausstellt.

6. In derartigen Fällen kann der Access-Provider auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ihm billigerweise lediglich das Unterlassen einer Bewerbung ihres Dienstes in der streitgegenständlichen Weise abverlangt werden könne.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 255/07

OLG-KOELN – Urteil, 3 U 12/08 vom 16.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, ZVG, ZPO
Stichwort:Zerlegung Recht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 3 U 12/08


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