1. Wenn über den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Komplexität der durch den Plan aufgeworfenen Fragen nicht innerhalb der Regelfrist von drei Monaten entschieden werden kann, liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB für eine Fristverlängerung vor.
2. Die höhere Verwaltungsbehörde darf einen Flächennutzungsplan, der einem während des Genehmigungs- oder des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretenen Ziel der Raumordnung widerspricht, nicht genehmigen. Daher darf sie hierzu auch nicht verpflichtet werden.
3. Gehen die städtebaulichen Auswirkungen von Hersteller-Direktverkaufszentren insbesondere wegen der Größe dieser Betriebe, der Zentrenrelevanz ihres Kernsortiments und der Reichweite ihres Einzugsbereichs über die Auswirkungen der üblichen Formen des großflächigen Einzelhandels hinaus, kann es gerechtfertigt sein, sie landesplanerisch einer im Vergleich zum sonstigen großflächigen Einzelhandel strengeren Sonderregelung zu unterwerfen und nur in Oberzentren an städtebaulich integrierten Standorten zuzulassen.
1. Eine Gemeinde kann sich zur Abwehr eines großflächigen Vorhabens in der Nachbargemeinde nur dann auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn diese durch eine städtebaurechtlich zurechenbare Maßnahme die "Weichen hierfür gestellt" hat. Es bleibt unentschiedden, ob dies auch dadurch geschehen kann, dass das an sich gebotene Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder die Schaffung der für das streitige Vorhaben an sich erforderlichen Planungsgrundlage missbräuchlich unterblieben ist.
2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen.
3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welcher die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall.
4. Die zentralörtliche Gliederungen im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen schließen die verschiedenen Zentren nicht zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammen, die es rechtfertigte, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 entwickelten Grundsätze anzuwenden.
5. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB nur dann zugunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben spürbare Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche hat/haben kann.
6. Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind. In einem solchen Fall kann die Nachbargemeinde das Vorhaben also nicht unabhängig von den Auswirkungen abwehren, welche das Vorhaben (möglicherweise) zu ihren Lasten haben wird/kann .