Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird nicht dadurch gewahrt, dass erstmals am letzten Tag der Frist eine Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht wird.
An einem an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Begründungsschriftsatz erlangt das Verwaltungsgericht nicht dadurch eine § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO genügende Verfügungsgewalt, dass er bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der beiden Gerichte eingereicht wird.