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| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO |
| Schlagworte: | Abstimmungsgebot, interkommunales, Abwehrrecht, nachbarliches, Raumordnung, Ziele, Versorgungsbereiche, zentrale, zentralörtliche Gliederung |
| Stichwort: | zentrale |
| Leitsatz: | 1. Eine Gemeinde kann sich zur Abwehr eines großflächigen Vorhabens in der Nachbargemeinde nur dann auf § 2 Abs. 2 BauGB berufen, wenn diese durch eine städtebaurechtlich zurechenbare Maßnahme die "Weichen hierfür gestellt" hat. Es bleibt unentschiedden, ob dies auch dadurch geschehen kann, dass das an sich gebotene Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB oder die Schaffung der für das streitige Vorhaben an sich erforderlichen Planungsgrundlage missbräuchlich unterblieben ist. 2. Die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben verwirklicht werden soll, muss nicht in jedem Fall ein allen Ansprüchen gerecht werdendes Fachgutachten zu den Auswirkungen einholen, welche das Vorhaben auf die Nachbargemeinde voraussichtlich haben wird. Es kann ausreichen, eine überschlägige "erste" Untersuchung anzustellen. 3. § 2 Abs. 2 Satz 2, Alt. 1 BauGB entfaltet nur zugunsten der Gemeinde positive Rechtswirkungen, welcher die niedersächsische Landesplanung eine bestimmte zentralörtliche Funktion zugewiesen hat. Das ist im Verhältnis niedersächsischer Gemeinden zur Stadt Bremen nicht der Fall. 4. Die zentralörtliche Gliederungen im Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen schließen die verschiedenen Zentren nicht zu einer "Schicksalsgemeinschaft" zusammen, die es rechtfertigte, die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 1993 (- 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 entwickelten Grundsätze anzuwenden. 5. Es bleibt unentschieden, ob § 2 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB nur dann zugunsten der Nachbargemeinde eingreift, wenn das in Rede stehende Vorhaben spürbare Auswirkungen auf ihre zentrale Versorgungsbereiche hat/haben kann. 6. Die Nachbargemeinde kann sich auf die vom Nds. OVG im B. v. 15. November 2002 (- 1 ME 151/02 -, BauR 2003, 659 = NVwZ-RR 2003, 486 = BRS 65 Nr. 69) entwickelten Grundsätze nicht berufen, wenn der Vorhabenträger planerische Festsetzungen ausnutzt/auszunutzen versucht, welche vor längerer Zeit ohne jeden Blick auf sein Vorhaben getroffen worden sind. In einem solchen Fall kann die Nachbargemeinde das Vorhaben also nicht unabhängig von den Auswirkungen abwehren, welche das Vorhaben (möglicherweise) zu ihren Lasten haben wird/kann . |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 172/05 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Schlagworte: | Einrichtung, zentrale, Einrichtung, leistungsgebundene, Behelfsanlage, Provisorium, Fachbereichsstandards TGL 7762, Herstellung, Verbesserung |
| Stichwort: | zentrale |
| Leitsatz: | 1. Eine zentrale öffentliche leitungsgebundene Einrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist eine unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft öffentlichen Rechts betriebne Anlage, die einem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen steht. Die von den Räten der Gemeinden vor 1990 zur Erschließung von Wohngebieten errichteten 3-Kammer-Klärgruben erfüllen diese Voraussetzungen. 2. Mit der Bereitstellung der 3-Kammer-Klärgruben war jedoch die Errichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nicht hergestellt, weil diese Anlagen nach den Fachbereichsstandards TGL 7762 nur als Behelfsanlagen und nur dort zulässig waren, wo der An-schluss an ein Entwässerungsnetz mit zentraler Kläranlage nicht möglich war. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 1 L 493/02 | |
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