1. Die Frage der Staatsangehörigkeit ist - wie sich aus Art. 1 A Nr. 2 GFK ergibt - auch dann im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu klären, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung nicht in den Staat der Staatsangehörigkeit, sondern in einen anderen Zielstaat angedroht hat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 -).
2. Für staatenlose Kurden aus Syrien, die illegal ausgereist sind, besteht gegenwärtig und in absehbarer Zukunft keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach Syrien.
3. Die Verweigerung der Wiedereinreise für staatenlose Kurden aus Syrien stellt keine Maßnahme dar, die an asylerhebliche Gründe anknüpft. Im Vordergrund stehen vielmehr statusrechtliche Erwägungen aufgrund einer fehlenden syrischen Staatsbürgerschaft.
4. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Status staatenloser Kurden darauf zurückzuführen ist, dass vielen Kurden aufgrund einer im Jahre 1962 durchgeführten Volkszählung im Gebiet der Jezira die syrische Staatsbürgerschaft entzogen wurde und die Abkömmlinge dieser Personengruppe infolge dieser Ereignisse ebenfalls nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.
5. Es lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass den Abkömmlingen staatenloser Kurden in Syrien aufgrund der geltenden syrischen Gesetze und der bestehenden Rechtspraxis bei der Anwendung und Handhabung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts wegen ihrer Ethnie die staatsbürgerlichen Rechte vorenthalten werden.
Sowohl die Republik Aserbaidschan als auch die Republik Armenien und dievölkerrechtlich nicht anerkannte Republik Berg-Karabach kennen den juristischen Begriffder Volkszugehörigkeit, wobei zwischen amtlicher und gewillkürter Volkszugehörigkeitunterschieden wird. Die amtliche Volkszugehörigkeit wird mit der Geburt erworben undrichtet sich grundsätzlich nach der Volkszugehörigkeit des Vaters, ansonsten nach derdes Vaters der Mutter, wenn dieser unbekannt ist, nach der der Mutter.
Armenische Volkszugehörige können grundsätzlich die Enklave Berg-Karabach vonDeutschland aus über Armenien erreichen. Soweit der Einreisewillige über einen gültigenNationalpass verfügt, kann er aus der Republik Armenien in die Republik Berg-Karabacheinreisen, muss aber ein Einreisevisum in die RepublikBerg-Karabach bei derenständiger Vertretung in Eriwan einholen. Für Personen ohne amtliche Papiere istzunächst eine Einreiseerlaubnis für Armenien erforderlich, mit der dann bei der ständigenVertretung der Republik Berg-Karabach in Eriwan die Weiterwanderung beantragtwerden kann.
Selbst das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums in Berg-Karabach rechtfertigtnicht die Feststellung der Voraussetzungen des Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG, dadas fehlende wirtschaftliche Existenzminimum nicht verfolgungsbedingt wäre.
Die in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 überMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutzbenötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie -genannten Gefahren führen nur dann zur Anerkennung internationalen Schutzes, wennes sich um verfolgungsbedingte Gefahren handelt. Soweit wirtschaftliche Nachteile, dieam Ort der Verfolgung ebenso oder noch stärker bestehen als am Ort des internenSchutzes, nicht verfolgungsbedingt sind, sind sie bei der Frage, ob von dem jeweiligenAntragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich am Ort des internen Schutzesaufzuhalten, nicht zu berücksichtigen.
Die allgemeinen Lebensumstände der Roma in Serbien und Montenegro begründen keine sogenannte "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gebieten daher keine Zuerkennung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter verfassungsrechtlichen Aspekten bei Außerachtlassung der Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.