1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen.
2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen.
1. Ist die Menschenwürde durch eine gemeinschaftliche Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum verletzt, begründet allein dieser schwer wiegende Grundrechtsverstoß - und zwar unabhängig von seiner konkreten Dauer - das Interesse des Gefangenen, die Rechtswidrigkeit dieser Unterbringung gerichtlich feststellen zu lassen.
2. Die Mehrfachbelegung eines Haftraums verletzt jedenfalls dann die Menschenwürde, wenn sich - unbeschadet des vorhandenen Luftraumvolumens - drei Gefangene eine Zelle von 11,54 m² einschließlich abgetrennter und gesondert gelüfteter Toilette (davon ca. 9 m² eigentliche Zellengröße) teilen müssen.