1. Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe sind Ausstattungen dann behinderungsbedingt erforderlich, wenn sie für den Behinderten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen objektiv unverzichtbar sind, um das Kfz führen zu können.
2. Kraftfahrzeughilfe für Zusatzausstattungen ist für solche Aussattungselemente zu gewähren, die nicht als Teil der Serienausstattung im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen.
3. Zur Ermessensausübung des Versicherungsträgers bei der Entscheidung über den Erstattungsbetrag für Zusatzausstattungen.
Der Gesetzgeber ist durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung geschaffen worden sind.
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.
2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.
4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.
2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.
3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.
4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Wurde ein Grundstück einer aus West- und Ost-Erben bestehenden "gemischten" Erbengemeinschaft unter Anwendung diskriminierender Entschädigungsbestimmungen enteignet, ist die Erbengemeinschaft auch dann von einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG betroffen, wenn eine Benachteiligung der in der DDR wohnenden Erben durch die Gewährung eines Zuschlags zur Entschädigung vermieden werden sollte.
1. Auch eine für mehrere Jahre unkündbare Betriebsvereinbarung zu Überstunden ist vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gedeckt und verstößt nicht gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn die in ihr vorgesehenen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit als solche jeweils nur vorübergehend sind.
2. Der Betriebsrat verzichtet mit dem Abschluß einer solchen Betriebsvereinbarung nicht in unzulässiger Weise auf sein Mitbestimmungsrecht, wenn in ihr zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden im Einzelfall, aber detaillierte Regelungen zu deren Umfang und Verteilung vorgesehen sind.
3. Eine Betriebsvereinbarung kann eine ausreichende Grundlage für die Anordnung von Überstunden sein.
Zur Berechnung der aus dem Grundstück finanzierbaren Instandsetzungskosten, wenn Rohsachwert, Ertragswert und Grundstücksbelastung bei Eigentumsverzicht bekannt sind.
Für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen.
Bei gemischt genutzten Wohngebäuden kann der Ursachenzusammenhang zwischen Niedrigmieten und Überschuldung des Grundstücks nicht allein deswegen ausgeschlossen werden, weil schon die auf den eigengenutzten Gebäudeteil entfallenden Aufwendungen zur bevorstehenden Überschuldung geführt haben (Einschränkung der Rechtsprechung des Senats zur überschuldungsbedingten Kausalität bei teilweiser Eigennutzung, vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 - BVerwG 7 C 50.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 111).
Gläubiger des sich aus § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 VermG ergebenden Ersatzanspruchs kann allein der gegenwärtig Verfügungsberechtigte oder der Entschädigungsfonds, nicht aber ein Dritter sein; wer die Kosten der zu ersetzenden Maßnahmen getragen hat, ist insoweit ohne Bedeutung (wie Urteil vom 29. Mai 2002 - BVerwG 8 C 13.01 -).
Die Rückübertragung eines Vermögenswerts ist auch dann möglich, wenn dieser im Schädigungszeitpunkt einer Erbengemeinschaft gehörte, an der ein volkseigener Anteil bestand.
Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen Buchgrundstücke, die selbst keine baulichen Anlagen aufweisen, nur dann, wenn sie mit einem bebauten Nachbargrundstück eine Funktionseinheit in dem Sinne bilden, dass für die bestimmungsgemäße Nutzung eines der beiden Grundstücke das andere notwendig ist.
Für Zwecke der medizinischen Versorgung vermietete Gebäude sind unter den gleichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 VermG zurückzuübertragen wie zu gewerblichen Zwecken vermietete (im Anschluss an Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 17.00 - VIZ 2001, 374).
Mit Billigung des staatlichen Verwalters aus dem sonstigen Vermögen des Alteigentümers zur Ablösung einer Hypothek eingesetzte Eigenmittel sind als "sonstige Vebindlichkeiten" (vgl. Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 ff.) bei der Ermittlung der Überschuldung eines Grundstücks im Rahmen von § 1 Abs. 2 VermG zu berücksichtigen.
Ein Rückübertragungsanspruch in analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG kommt nicht in Betracht, wenn die staatlichen Stellen der DDR bei der Inanspruchnahme des Grundstücks irrtümlich von dessen Überschuldung ausgegangen sind.
Bei der Prüfung einer Überschuldung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG sind dingliche Belastungen zugunsten des Restitutions-Gläubigers nur zu berücksichtigen, soweit sie im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts noch valutierten.
Eine nachträglich auf einen Miteigentümer übergegangene Hypothek an dem Grundstück verringert dessen Zeitwert um den auf fremde Miteigentumsanteile entfallenden Anteil.
Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zurückbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts einschließlich der Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Finanzgericht obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen gleichwohl der Begründung.
Ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind.
Die Überversorgung mit Wohnraum stellte keine gesellschaftlich effektive Nutzung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung dar.
Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 -
I. VG Berlin vom 10.09.1999 - Az.: VG 30 A 491.95 -
Soweit der bisherige Inhaber eines nach der Verordnung der Deutschen Wirtschaftskommission zur Neuregelung des Apothekenwesens vom 22. Juni 1949 erloschenen Apothekenprivilegs die Apotheke als "Apotheke in Privatbesitz" weiterbetreiben konnte, war er nicht vollständig aus seinem Eigentum an dem Unternehmen verdrängt. Vielmehr stellte auch der fortgesetzte Apothekenbetrieb ein Unternehmen und damit einen Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG dar.
Beruhte der Entzug der Betriebsbefugnis für eine Apotheke in Privatbesitz auf der (illegalen) Übersiedlung des Apothekeninhabers in die Bundesrepublik, so liegt darin keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.
Eine Apotheke in Privatbesitz konnte unter der Geltung der Apothekenverordnung von 1949 nicht vererbt werden. Die Erben des Apothekers sind daher nicht Rechtsnachfolger im Sinne des § 6 Abs. 1 a, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
Urteil des 8. Senats vom 24. Januar 2001 - BVerwG 8 C 12.00 -
I. VG Magdeburg vom 15. März 2000 - Az.: VG A 9 K 850/98 -
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
1. Eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden, die eine nicht an das Grundgesetz gebundene Staatsgewalt zu verantworten hat, lässt sich nicht aus einzelnen Grundrechten herleiten. Sie kann sich jedoch aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Wiedergutmachung im Einzelnen sind das Rechtsstaatsprinzip und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu beachten.
2. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf die Wiedergutmachung von Vermögensschäden nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem NS-Verfolgtenentschädi-gungsgesetz.
3. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Demzufolge endet die Frist, wenn das angegriffene Gesetz am Beginn eines Tages in Kraft getreten ist, gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB mit dem Ablauf des Tages des letzten Monats des Folgejahres, der dem Tag vorausgeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Beschließen die Wohnungseigentümer der einzelnen Hausgemeinschaften einer Mehrhausanlage nach der Gemeinschaftsordnung über die Instandhaltung und Instandsetzung ihres Gebäudes, dann kann eine Hausgemeinschaft nicht den von zwei Hausgemeinschaften geschlossenen Aufzug-Wartungsvertrag kündigen.
Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen der DDR.
b)
Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99 -
OLG Dresden
LG Leipzig
An dem erforderlichen wesentlichen Ursachenbeitrag der Niedrigmieten zur Überschuldung eines auch mit Grundpfandrechten aus der Zeit vor Gründung der DDR belasteten Grundstücks fehlt es jedenfalls dann nicht, wenn die Altlasten nur etwa ein Drittel des Grundstückswerts ausmachten und wenn der Eigentümer noch bis Anfang der 80er Jahre an dem Eigentum festgehalten hat.
Der Umstand, daß der ehemalige Eigentümer des Grundstücks gegenüber den staatlichen Stellen der DDR bei dem Eigentumsverzicht als Begründung "Alters- und gesundheitliche Gründe" angegeben hat, ist auch dann, wenn der Eigentümer tatsächlich schwer krank war, nicht ohne weiteres geeignet, die grundsätzlich bestehende Vermutung zu erschüttern, daß die dauerhafte Überschuldung eines Grundstücks, deren sich der Eigentümer bewußt war, bestimmendes oder wesentlich mitbestimmendes Motiv der Eigentumsaufgabe war.
Urteil des 8. Senats vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 -
I. VG Berlin vom 22. September 1998 - Az.: VG 16 A 15.94 -
Dem Verschulden des Musikers nach § 12 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) kann § 254 BGB entgegengehalten werden. Die Tarifnorm enthält keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß Mitverschulden und Mitverantwortung aufgrund einer zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben.
Aktenzeichen: 8 AZR 876/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 27. Januar 2000
- 8 AZR 876/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 19 Ca 49589/96 -
Urteil vom 18. September 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 5 Sa 167/97 -
Urteil vom 16. Juni 1998
Steht fest, daß valutierende Grundstücksbelastungen und die Kosten für unaufschiebbar notwendige Instandsetzungsarbeiten deutlich unter- oder oberhalb des Einheitswerts liegen, so bedarf es zur Ermittlung der Überschuldung im Rahmen von § 1 Abs. 2 VermG in der Regel nicht des Rückgriffs auf das sog. Mittelwertverfahren zur Feststellung des Grundstückswerts (im Anschluß an Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 <98>).
Beschluß des 8. Senats vom 19. Januar 2000 - BVerwG 8 B 349.99 -
I. - VG Weimar vom 08.06.1999 - Az.: VG 4 K 1822/96.We -
1. Mit dem Betrieb der S-Bahn in West-Berlin nahm das Land Berlin von 1984 bis 1993 keine Bundesaufgabe, sondern eine eigene Aufgabe wahr, da die S-Bahn in dieser Zeit nur die Funktion eines Nahverkehrsmittels hatte.
2. In entsprechender Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EV gingen mit dem S-Bahn-Betrieb in West-Berlin am 1. Januar 1994 die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen aus den vom Land Berlin getätigten Betriebsinvestitionen auf das Bundeseisenbahnvermögen über.
Urteil des 3. Senats vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 2.99 -