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Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 W 612/04 vom 04.05.2005

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament
Stichwort:Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament
Leitsatz:Im Erbscheinverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247 Abs. 5 BGB analog.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 W 612/04




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