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Zeitversäumnis

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Beschluss, 2 W 271/08 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:ZPO, JVEG
Schlagworte:Ausbleiben eines Zeugen, Kostenfestsetzung, Reisekosten, Zeitversäumnis, Verdienstausfall
Stichwort:Zeitversäumnis
Leitsatz:Werden einem Zeugen die durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten auferlegt, gehören hierzu alle Kosten, welche durch die Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstehen. Hierzu zählen insbesondere die Reisekosten der Partei sowie ihres Prozessbevollmächtigten, eine Entschädigung für Zeitversäumnis der Partei, das Tage und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV-RVG, nicht aber gesondert Verdienstausfall für den Prozessbevollmächtigten.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 2 W 271/08



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 2 Ws 14/08 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:JVEG
Schlagworte:Zeuge, Zeugenentschädigung, Entschädigung, Polizist, Beamter, Polizeibeamter, Bußgeldverfahren, Zeitversäumnis, Freizeit
Stichwort:Zeitversäumnis
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ws 14/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 E 10879/05.OVG vom 26.09.2005

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG
Schlagworte:Prozessrecht, Kostenrecht, Kostenerstattung, notwendige Parteiaufwendungen, Parteiaufwendungen, Terminswahrnehmung, Wahrnehmung des Termins, Zeitversäumnis, Fahrtauslagen, Fahrtkosten, Verdienstausfall, Haushaltsführung, Entschädigung für Haushaltsführung
Stichwort:Zeitversäumnis
Leitsatz:1. Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der ihr durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Aufwendungen erlischt nicht drei Monate nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

2. Die Dreimonatsfrist im Recht der Zeugenentschädigung (§ 15 Abs. 2 ZSEG, § 2 Abs. 1 JVEG) ist auf den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 E 10879/05.OVG

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04 vom 29.12.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, ZSEG, JVEG
Schlagworte:Kosten, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Zuständigkeit, Berichterstatter/Spruchkörper, vorbereitendes Verfahren, Kostenerstattung, Entschädigung, Gerichtstermin, Zeitversäumnis, Verdienstausfall, juristische Person des öffentlichen Rechts, Behörde, Behördenvertreter, Terminswahrnehmung
Stichwort:Zeitversäumnis
Leitsatz:1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 KSt 6.04


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