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Entscheidungen der Gerichte

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 70/03 vom 24.09.2007

1. Ein Nebeneinander von Amtsblatt und Zeitung als Publikationsformen ist nach der ThürBekVO nicht zulässig. Eine öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in Zeitungen kommt danach nur in Betracht, wenn eine Gemeinde kein Amtsblatt unterhält. Wird in der Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform bestimmt, ist ein Abweichen hiervon nur in den ausdrücklich geregelten Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ThürBekVO zulässig.

2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung schließt auch in Thüringen eine privatrechtliche Gestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht aus. Daher bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung, deren Benutzungsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet ist. Jedoch erfordern die Grundrechte, dass die Versorgung, die der Bürger aus der öffentlichen Einrichtung beziehen muss, in gleichem Umfang gesichert ist, als wenn sie unmittelbar durch die öffentliche Hand erfolgte (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -).

3. Lässt eine Fernwärmeversorgungssatzung keine Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang für die nachträgliche Nutzung regenerativer Energiequellen durch bereits angeschlossene Grundstücke zu, entspricht sie insoweit nicht der landesrechtlich gebotenen Ausgestaltung des Anschluss- und Benutzungszwangs unter Berücksichtigung von §§ 3 Satz 3, 35 AVBFernwärmeV und der Staatszielbestimmungen in Art. 31 Abs. 3 ThürVerf bzw. Art. 20a GG und schränkt die Grundrechte der betroffenen Anschlussnehmer und Nutzer unverhältnismäßig ein.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 432/03 vom 15.02.2007

1. Die in § 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBekVO geforderte deutliche Hervorhebung verlangt nicht, dass der amtlich bekannt gemachte Normtext andere Anzeigen, Inserate etc. optisch in Größe, Schriftbild oder farblicher Gestaltung übertreffen müsste und schon dadurch besonders hervorsticht.

2. Leidet eine Beitragssatzung an einem materiell-rechtlichen Mangel, weil eine einzelne Satzungsbestimmung inhaltlich gegen geltendes Recht verstößt, genügt es zur Heilung dieses Satzungsmangels in der Regel, dass die betreffende Satzungsregelung durch eine ordnungsgemäß beschlossene und wirksam in Kraft gesetzte Neuregelung ersetzt wird. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, eine im Übrigen rechtsfehlerfreie Ausgangssatzung insgesamt neu zu beschließen und zu veröffentlichen, sondern es können sowohl nichtige Satzungsvorschriften rückwirkend durch gültige Regelungen ersetzt werden als auch lückenhafte Regelungen ggf. rückwirkend vervollständigt werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 6.06 vom 18.10.2006

1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.

2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.

3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.

4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i.S.v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 15 W 72/05 vom 25.10.2005

1. Die Bewilligung der PKH hängt davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu ist es erforderlich, dass das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragsteller für zutreffend oder zumindest vertretbar hält. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Der sozialhilferechtliche Charakter der PKH gebietet es, der bedüftigen Partei den Zugang zum Hauptsacheprozess nicht schwerer zu machen als er für eine vermögende Partei ist.

2. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht zukommt, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt.

3. Zur Frage, wann ein ggf. zum Schadensersatz verpflichtender Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde durch eine Äußerung in einem in einer Tageszeitung veröffentlichten Leserbrief vorliegt, der nicht mehr durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 243/04 vom 13.10.2005

Zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage: "Die ZEIT ist als Nr. 1 der deutschen Qualitätszeitungen automatisch das Pflichtblatt der Elite."

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 1205/97 vom 05.09.2005

1. Unwirksame Gründung eines Wasser- und Abwasserzweckverbandes wegen Bekanntmachung der Verbandssatzung im falschen Bekanntmachungsorgan.

2. Zu den Anforderungen an öffentliche Bekanntmachungen und Bekanntmachungsregelungen vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (Bestätigung der bisherigen Rspr., vgl. Urteil vom 09.12.2003, 4 KO 583/03, ThürVGRspr. 2005, S. 7).

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 703/01 vom 25.02.2004

1. Allein die Bezeichnung als "Amtsblatt" schließt auch nach Inkrafttreten der ThürBekVO nicht grundsätzlich aus, dass die unter dieser Überschrift erfolgten Bekanntmachungen Teil einer Zeitung sein können.

2. Ein mit einer Zeitung verbreitetes, aber als eigenes Druckwerk gestaltetes und herausgegebenes Amtsblatt, das nicht allen Anforderungen der ThürBekVO an ein Amtsblatt genügt, wird dadurch nicht gewissermaßen ersatzweise zu einer Zeitung oder zum Teil der Zeitung, mit der es vertrieben wird.

3. Ein fehlerhafter Zweckverband ist kein rechtliches "nullum", sondern ein körperschaftlich strukturierter, öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist.

4. Die von einem fehlerhaften Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.

5. Zum Erstattungsanspruch eines fehlerhaften Zweckverbandes für die tatsächlich geleisteten Wasserver- und Abwasserentsorgungsleistungen und zur Aufrechnung im Prozess um die Rückzahlung geleisteter Benutzungsgebühren.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 439/03 vom 22.12.2003

1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht.

Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.

2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).

3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.

4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 583/03 vom 09.12.2003

1. Vor In-Kraft-Treten der Thüringer Kommunalordnung und der Thüringer Bekanntmachungsverordnung musste noch nicht in der Hauptsatzung geregelt sein, wo die kommunale Körperschaft öffentliche Bekanntmachungen vollzieht. Es genügte auch ein formloser Beschluss der Vertretungskörperschaft (z. B. Geschäftsordnung), eine durch ständige Übung bestimmte Form oder jede Festlegung in anderer Weise, die für den Normadressaten hinreichend sicherstellt, dass er sich dort (und nicht etwa an anderer Stelle) über das aktuell geltende Recht informieren kann.

2. Wenn eine gültige Bekanntmachungsregelung existiert, müssen Bekanntmachungen, um Wirksamkeit zu erlangen, in der festgelegten Form erfolgen.

3. Eine Änderung der Bekanntmachungsform oder des Bekanntmachungsorgans muss mindestens in der Qualität geschehen, die die bis dahin geltende Regelung vorschreibt. Auch die Bekanntmachung der Änderung hat grundsätzlich in der bisherigen Form zu erfolgen.

4. Eine echte kumulative Bekanntmachungsregelung (Bekanntmachung in mehreren Zeitungen) ist unbedenklich, solange die Zahl der vorgeschriebenen Veröffentlichungen noch überschaubar bleibt.

5. Die originäre Bildung eines neuen Landkreises durch das Thüringer Neugliederungsgesetz hatte zur Folge, dass die erstmalig beschlossene Hauptsatzung des neuen Landkreises - auch - in der durch sie selbst bestimmten neuen Form bekannt gemacht werden durfte.

6. Einzelfall, in dem die missverständliche Neubekanntmachung einer Verbandssatzung nicht konstitutiv zur Entstehung des Zweckverbands gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG führt.

7. Zur Teilnichtigkeit einer Verbandssatzung wegen unwirksamer In-Kraft-Tretens-Regelung und zum Eingreifen der gesetzlichen Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 3, 1. Var. ThürKGG).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 22 U 23/08 vom 08.12.2008

OLG-FRANKFURT – Urteil, 16 U 4/07 vom 14.06.2007

OLG-FRANKFURT – Urteil, 11 U 19/05 vom 29.11.2005


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