Wird während eines laufenden Kündigungsrechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitsgebers eröffnet, so wird dadurch der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da der Kündigungsrechtsstreit die Insolvenzmasse betrifft. Eine Fortsetzung des Rechtsstreits ist daher nur möglich, wenn das Verfahren nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Vor Aufnahme des Insolvenzverfahrens ist eine Änderung der Beklagtenbezeichnung dahingehend, dass Beklagter der Insolvenzverwalter ist, unzulässig.