1. Das Verlangen nach Verwertung einer Lebensversicherung durch Rückkauf stellt grundsätzlich keine Härte i.S.d. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. Das gilt auch dann, wenn der Rückkaufswert beträchtlich hinter den Eigenkosten des Versicherungsnehmers zurückbleibt.
2. Nimmt eine ledige, allein erziehende Mutter nach der Geburt eines Kindes Erziehungsurlaub (jetzt "Elternzeit", vgl. § 15 BErzGG) in Anspruch und wird sie während dieser Zeit sozialhilfebedürftig, kann das Verlangen des Sozialamts nach vorrangigem Einsatz einer zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherung eine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darstellen.