Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspukte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn diese nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr möglich gewesen wäre.
Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt des ersten Versuchs der Gemeinde oder des Zweckverbands, eine wirksame Beitragssatzung zu erlassen, sondern der der Zeitpunkt des Inkrafttretens der (ersten) rechtswirksamen Satzung. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, namentlich des Rückwirkungsverbots, stehen der Beitragserhebung auf Grund einer solchen Satzung auch dann nicht entgegen, wenn dies nach der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG nicht mehr mögliche gewesen wäre.
1. § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen war.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch zur Vermeidung seines Ausschlusses geltend zu machen ist.
1. § 111 Satz 2 SGB X in seiner vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung ist nur dann auf nicht abgeschlossene Erstattungsverfahren aus der Zeit vor dem 1. Januar 2001 anzuwenden, wenn bei In-Kraft-Treten der Neuregelung die Ausschlussfrist nicht bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. abgelaufen war.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Erstattungsanspruch zur Vermeidung seines Ausschlusses geltend zu machen ist.