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Zeitpunkt der Entscheidung bei Vollstreckung mehrerer Strafen

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ws 156/01 vom 08.05.2001

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Führungsaufsicht, Zeitpunkt der Entscheidung bei Vollstreckung mehrerer Strafen
Stichwort:Zeitpunkt der Entscheidung bei Vollstreckung mehrerer Strafen
Leitsatz:Leitsatz

Bei Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen nacheinander, liegt der Zeitpunkt des Eintretens der Führungsaufsicht bei der Entlassung aus der letzten Strafe. Deshalb steht die Entscheidung über die Führungsaufsicht erst an, wenn diese Entlassung bevor steht.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 5 Ws 156/01




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