Erfolgt die Rechtsanwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst für einen Zeitpunkt nach Durchführung des Termins und findet nicht noch ein erneuter Termin statt, so ist dem beigeordneten Rechtsanwalt nicht die Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung sind auch die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt vor seiner Bestellung als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner bisher anders lautenden ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt u.a. Senatsbeschluss vom 6. April 2000 in 2 (s) Sbd. 6-6 u. 7/2000 - AGS 2000, 131 = ZAP EN-Nr. 524/2000) hält der Senat nicht mehr fest.
Es entspricht nach wie vor der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei rechtzeitiger Beantragung der Beiordnung als Pflichtverteidiger, um Nachteile beim Pflichtverteidiger zu vermeiden, die auf Versäumnissen der Justizbehörden im Beiordnungsverfahren beruhen, der Pflichtverteidiger bei der Gewährung einer Pauschvergütung so zu stellen ist, als wäre er unmittelbar im Anschluß an einen zu Recht gestellten Beiordnungsantrag beigeordnet worden.