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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10209/06.OVG vom 29.08.2006

Rechtsgebiete:HochSchG, LBG
Schlagworte:Fachhochschule, Kanzler, Amtszeit, Wiederbestellung, Beamter auf Zeit, Beamtenverhältnis auf Zeit, Lebenszeitbeamter, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Ruhestand, Eintritt in den Ruhestand, Ruhestandsbeamter, Antrag, Antragsrecht, Antragstellung, Zeitpunkt der Antragstellung, Rücknahme, Antragsrücknahme, Übernahme, Übernahme in den Landesdienst, Übernahmeanspruch, Versorgung, Versorgungsgedanke, Gesetzesauslegung
Stichwort:Zeitpunkt der Antragstellung
Leitsatz:Kanzler von Hochschulen können nach derzeitiger Gesetzeslage (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HochSchG) die Übernahme in den Landesdienst auch noch nach ihrem mit Ablauf der Amtszeit erfolgten Eintritt in den Ruhestand beantragen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10209/06.OVG




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