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Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10454/09.OVG vom 29.06.2009

1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).

2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.

3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10037/09.OVG vom 20.04.2009

1. § 39 Nr. 3 AufenthV findet nicht nur Anwendung auf Staatsangehörige eines der in Anhang II der EG-Visa-Verordnung aufgeführten Staaten, sondern auf alle Inhaber eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

2. § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthV setzt nicht nur voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz eines gültigen Schengen-Visums ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, sondern auch, dass der Anspruch während der Geltungsdauer des Schengen-Visums entstanden ist.

3. Ein Schengen-Visum zählt nicht zu den Aufenthaltstiteln im Sinne von § 39 Nr. 6 AufenthV.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 8 U 103/08 vom 24.02.2009

Eine medizinische Aufklärung ist nur dann rechtzeitig, wenn der Patient ohne vermeidbaren Druck in die Lage versetzt wird, seine Entscheidung für oder gegen den Eingriff frei zu treffen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Eltern eines wenige Wochen alten Kindes erst am Vorabend einer lebenswichtigen, aber nicht akut indizierten Herzoperation über deren Risiken informiert werden, nachdem das Kind schon operationsvorbereitenden Maßnahmen (u.a. Ultraschalluntersuchungen, Herzkatheder, Monitorüberwachung) unterzogen worden ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 11328/08.OVG vom 19.02.2009

1. Zur Ausweisung eines Ausländers nach langjährigem Aufenthalt mit Ehefrau und Kindern - davon eines deutscher Staatsangehörigkeit - im Bundesgebiet (hier: spezialpräventiv begründete Ausweisung auf Grund einer Verurteilung wegen mehrere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren).

2. Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG findet auf nach dem 30. April 2006 ergangene Ausweisungsverfügungen keine Anwendung mehr.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 215/08 vom 30.01.2009

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Gewerbeuntersagungsverfahren durch den niedersächsischen Landesgesetzgeber hat nichts daran geändert, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung grundsätzlich derjenige der letzten Behördenentscheidung ist.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 11 W 29/08 (Kart) vom 28.11.2008

Klagt ein Gaslieferant gegen einen Netzbetreiber auf Rückzahlung von Konzessionsabgaben, braucht der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis, das gem. § 93 ZPO zur Kostenlast des Klägers führt, erst abgeben, nachdem durch geeignete Unterlagen oder durch ein Testat gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 KAV nachgewiesen ist, dass der Kläger niedrigere Konzessionsabgaben schuldet als im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 A 1017/08 vom 21.11.2008

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich der Frage, ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob in Fällen von sog. Scheidungshalbwaisen die Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl erforderlich ist, besteht aufgrund der von einer Namensänderung betroffenen grundrechtlichen Positionen der Kinder und deren Eltern sowie der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein behördlicher Beurteilungsspielraum.

3. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl setzt eine Sondersituation voraus, die dadurch gekennzeichnet ist, dass entweder ohne die Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten sind oder aber die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringt, dass bei verständiger Betrachtung die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als nicht zumutbar erscheint.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 119/08 vom 30.09.2008

1. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2006 - Az.: 1 L 90/06 -).

2. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht; dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Erlass der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049).

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 357/08 vom 07.07.2008

Maßgeblich für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" i.S.v. § 356a S. 2 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Verurteilte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergeben kann, erlangt hat, nicht der Zeitpunkt, zu dem er zur rechtlichen Einschätzung als Gehörsverletzung gelangte.

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 20.07 vom 10.04.2008

Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 3 EntschG ist hinsichtlich der Bestimmung der Nutzungsart des Grundvermögens auch dann auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, wenn das Grundstück zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war und sich während dieser Zeit die Nutzungsart geändert hat.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 D 575/08 vom 26.03.2008

1. Vom grundsätzlichen Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Zeitpunkt der gerichtlichen Prozesskostenhilfeentscheidung ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz eine Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch objektiv pflichtwidrig unterlassen hat.

2. Bei Unterbleiben der Bescheidung eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs vor Abschluss der Instanz ist für das Erfordernis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife - ggf. auf einen nach diesem, aber vor Instanzende liegenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der eingetreten ist, da sich die Erfolgsaussichten zwischenzeitlich zu Gunsten des Antragstellers verändert haben - abzustellen.

3. Eine Obliegenheit der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei, die vom Gericht geschuldete Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch herbeizuführen - etwa in einer Erledigungserklärung auf den noch offenen Prozesskostenhilfeantrag hinzuweisen oder mit einer Erledigungserklärung zuzuwarten, bis über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist - sieht das Gesetz nicht vor.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 PA 190/07 vom 29.01.2008

Im Verfahren auf Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO richtet sich die Zulässigkeit der Verwertung von Eintragungen im Bundeszentralregister - vorbehaltlich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG - nach § 51 Abs. 1 BZRG. Es besteht kein Anlass, die spezialgesetzlichen Regelvermutungsfristen für einzelne Gewerbe in §§ 33 c Abs. 2 Satz 2, 33 d Abs. 3 Satz 2, 33 i Abs. 2 Nr. 1 sowie §§ 34 b Abs. 4 Nr. 1, 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO in Abweichung von den im Bundeszentralregistergesetz geregelten Tilgungs- und Verwertungsfristen (§§ 45 ff., 51 BZRG) zu verallgemeinern und gleichsam in eine Zuverlässigkeitsvermutung umzukehren.

Ob und inwieweit ein längere Zeit zurückliegendes strafrechtliches Fehlverhalten des Antragstellers die Annahme andauernder Unzuverlässigkeit rechtfertigt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung der Richtigkeit der behördlichen Prognoseentscheidung ist - anders als grundsätzlich in Gewerbeuntersagungsverfahren - nicht der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, sondern der der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 1.07 vom 23.01.2008

Die Anordnung der strategischen Telefonüberwachung gemäß § 5 des Artikel 10-Gesetzes durch das Bundesministerium des Innern ist kein Verwaltungsakt gegenüber den Betroffenen, sondern eine innerdienstliche Weisung an den für diese Maßnahme zuständigen Bundesnachrichtendienst.

Die Erweiterung der strategischen Aufklärungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes auf die Gefahren des internationalen Terrorismus "mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland" im Jahre 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der G 10-Kommission steht bei der Festlegung des richtigen Zeitpunkts der Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen eine Beurteilungsermächtigung zu.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 273/07 vom 23.11.2007

1. Für die Beurteilung, welcher Teil der Erdoberfläche (Grundstück) Gegenstand der Beitragserhebung ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. § 6c Abs. 2 LSA-KAG trifft hierzu für übergroße Wohngrundstücke keine Sonderregelung.

2. Grundstück i. S. der Bestimmungen des LSA-KAG ist grundsätzlich das Grundbuchgrundstück.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 88/07 vom 08.11.2007

Ein Inkassounternehmer, der in Vermögensverfall geraten und wegen gewerbsmäßigen Betruges verurteilt worden ist, ist unzuverlässig; die ihm nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilte Erlaubnis zur Tätigkeit als (Teil-)Rechtsbeistand ist zu widerrufen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 121/07 vom 02.10.2007

Entlassung einer Beamtin auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst wegen Dienstunfähigkeit; Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO; teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Entlassungsverfügung, soweit die Anordnung des Sofortvollzugs der Gewährung von Anwärterbezügen entgegensteht; zum Anspruch auf Zuweisung an ein anderes Studienseminar (abgelehnt).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 L 231/05 vom 28.09.2007

Eingliederungshilfe für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für einen Behinderten, der nicht am Arbeitsleben teilnimmt; zum maßgeblichen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage und zur Frage der Notwendigkeit der Benutzung eines eigenen Pkw.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 42/07 vom 05.09.2007

Zu den Voraussetzungen einer Berufungszulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 193/04 vom 05.09.2007

1. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen. Knüpft wie im vorliegenden Fall das Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz für das Entstehen eines Anspruches auf finanzielle Förderung an einen bestimmten Zeitraum an, zu dem die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen und ist ihm auch unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nicht zu entnehmen, dass bei rechtswidriger Nichterfüllung ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Diese Überlegung trifft auf einen Subventionsanspruch nach Wegfallen der haushaltsrechtlichen Grundlagen in den Folgejahren zu, wenn die Voraussetzungen einer Förderung vor der Aufhebung der Norm erfüllt waren und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Hier ergibt sich aus dem Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, dass der vorher existente Anspruch auf Förderung durch die spätere Rechtsänderung nicht mehr berührt wird. Von der in dieser Weise geklärten Frage, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Gleichbehandlung entstand, ist jedoch die hier Frage zu trennen, ob dieser möglicherweise in willkürlicher Weise verletzte Anspruch erlischt, wenn die Fördermittel erschöpft sind. Im Übrigen gilt, dass dann, wenn die Bewilligungsbehörde ihre Verpflichtung zu einer unverzüglichen ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Subventionsgewährung nicht erfüllt, sie sich später nicht auf den Wegfall der vormals noch vorhandenen Haushaltmittel berufen kann.

2. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden. Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, sofern die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheides vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Es stellt daher keine zulässige bloße Ergänzung bereits angestellter Ermessenerwägungen dar, wenn völlig neue Ermessensgesichtspunkte ins Feld geführt werden, die bei der behördlichen Entscheidung ersichtlich nicht einmal marginal eine Rolle spielten.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 193/06 vom 24.08.2007

Nochmals: zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Gewerbeuntersagung.

Steuerschulden und gewerbliche Unzuverlässigkeit.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 5 UE 1466/06 vom 22.08.2007

Ist eine in ihrer räumlichen Ausdehnung fehlerfrei als Erschließungsanlage abgegrenzte Straße endgültig fertiggestellt und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Beitragsentstehung für diese Anlage vor, so kann deren spätere Verlängerung nicht bewirken, dass nunmehr von einer aus beiden Straßenstrecken zusammengesetzten einzigen Erschließungsanlage auszugehen ist, für die der Beitragsanspruch erst mit Fertigstellung auch der Verlängerungsstrecke entsteht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 162/07 vom 15.08.2007

1. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO sind nicht nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinne gegeben; auch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage rechtfertigen einen Antrag auf Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt.

2. Beschränkt sich die Gemeinde bei der Prüfung, ob sie ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt, darauf, einen oder einzelne dem Vorhaben aus ihrer Sicht entgegenstehende Belange herauszugreifen und die Verweigerung ihres Einvernehmens damit zu rechtfertigen, und unterlässt sie (deshalb) eine weitergehende bzw. umfassende Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, kann sie, sollte sich die Versagung des Einvernehmens nicht auf die von ihr geltend gemachten Gründe stützen lassen, sich später nicht darauf berufen, die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen.(im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.09.2004 - 4 C 7.03 -, BVerwGE 122, 13).

3. Eine Baugenehmigung beinhaltet die erforderliche Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, wenn eine landesrechtliche Vorschrift (hier § 74 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA a. F.) bestimmt, dass die Genehmigung, mit der die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt wird, zugleich als Ersatzvornahme im Sinne des § 138 der Gemeindeordnung gilt. Fehlt die insoweit erforderliche Begründung, stellt dies einen nach §§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 46 VwVfG heilbaren Verfahrensfehler dar, der die Wirksamkeit der Ersatzvornahme nicht berührt.

4. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung - und der darin enthaltenen Ersatzvornahme - ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigten; spätere Änderungen zu seinen Lasten haben dagegen außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179, m. w. Nachw.). Dies gilt auch für Rechtsänderungen während des von einer Gemeinde eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens.

5. Der bloße Entwurf eines Landschaftsplans kann weder in einen Flächennutzungsplan übernommen noch einem privilegierten Vorhaben entgegen gehalten werden.

6. Die Festsetzung nur von "Eignungsgebieten" in einem Flächennutzungsplan ist unwirksam und genügt daher nicht, um eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu bewirken. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 -, ZNER 2004, 370) legt der Plangeber keine durchsetzungsfähigen Gebiete fest, wenn er sich mit der Ausweisung solcher Gebiete begnügt. Die mit der positiven Standortzuweisung verbundene Ausschlusswirkung muss ferner durch städtebauliche Gründe legitimiert sein.

7. Der Erlass einer Veränderungssperre und damit auch die Zurückstellung eines Bauantrags setzen voraus, dass die Gemeinde einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat. Nur ein bekannt gemachter Aufstellungsbeschluss ist im Rahmen der §§ 14 und 15 BauGB beachtlich.

8. Über die in § 74 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA a. F. bestimmte Monatsfrist hinaus musste die Baugenehmigungsbehörde einer Gemeinde keine zusätzliche Zeit für Maßnahmen zur Sicherung einer beabsichtigten Änderung bzw. Konkretisierung der Planungssituation einräumen. Der Gesetzgeber hatte diese Frist als ausreichend angesehen, um entscheiden zu können, ob ein (neues) Bauleitplanverfahren in Gang gesetzt werden soll und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden sollen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 114/07 vom 20.07.2007

1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.

2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -).

3. Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen, denn § 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 174/07 vom 28.06.2007

Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist grundsätzlich unzulässig.

Zu den Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 9.06 vom 21.06.2007

Der Ausschluss der Restitution nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG (im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 26.05 -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11613/06.OVG vom 14.06.2007

Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP).

THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 101/07 vom 03.05.2007

1. Eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 besteht nur für diejenigen Aufgabenträger, die vor dem 01.01.2005 als Beitragsgläubiger Abwasserbeiträge erhoben haben und die seit Inkrafttreten der Neuregelungen des ThürKAG 2005 noch Abwasserbeiträge nach Maßgabe der Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 erheben.

Im Falle eines vor dem 01.01.2005 bewirkten Wechsels des Aufgabenträgers, der die Abwasserbeiträge erhoben hat, besteht deshalb weder für den neuen Aufgabenträger noch für den früheren Aufgabenträger eine Rückzahlungspflicht für Abwasserbeiträge nach § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005.

2. Wenn die Beitragszahler, bei denen der Aufgabenträger vor dem 01.01.2005 gewechselt hat, weder gegen den alten noch gegen den neuen Aufgabenträger einen Rückzahlungsanspruch haben, handelt es sich nur scheinbar um eine Lücke in der Regelung der Privilegierungstatbestände und Rückzahlungspflichten nach dem ThürKAG 2005. Tatsächlich handelt es sich um das Problem der Vermeidung von Doppelbelastungen der Beitragszahler bei einem Wechsel des Aufgabenträgers und damit um ein Problem, auf das die Übergangsbestimmungen des ThürKAG 2005 überhaupt nicht zugeschnitten sind.

3. Unabhängig von den zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im Abwasserbeitragsrecht sind bei jeder Art eines Trägerwechsels der öffentlichen Einrichtung die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu berücksichtigen und Doppelbelastungen der Beitragszahler zu vermeiden. Dem kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 39/07 vom 20.04.2007

1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.

2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschluss vom 6. Februar 2002 - Az.: 3 L 470/00 -).

3. Keine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichtes vom 1. November 2004 (Az.: 2 KO 15/03) und dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 11. Januar 2007 (Az.: 5 LC 318/05).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 LA 269/04 vom 12.03.2007

Zur Gebotenheit einer Wiedereinsetzung bei Prozessrechtsänderungen nach Urteilsverkündung.

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