JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Z > zeitnahe Geltendmachung
| Rechtsgebiete: | BeamtVG, SGB XII |
| Schlagworte: | Alimentation, amtsangemessene Besoldung, kinderreiche Beamte, Bundesverfassungsgericht, Vollstreckungsanordnung, Geltung für Versorgungsempfänger, Endgrundgehalt aktiver Beamter, Steuerklasse 3, sozialhilferechtlicher Bedarf, zeitnahe Geltendmachung, Fortwirkung des Widerspruches |
| Stichwort: | zeitnahe Geltendmachung |
| Leitsatz: | Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) gilt auch für kinderreiche Versorgungsempfänger. Auch in diesem Fall ist bei der Ermittlung der Einkünfte von dem Endgrundgehalt eines aktiven Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe auszugehen und unabhängig von der innegehabten Steuerklasse die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen. Die Alimentation eines Versorgungsempfängers der Besoldungsgruppe A 7 mit vier Kindern hat im Jahr 2007 nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen. Der Nutzbarmachung der Vollstreckungsanordnung steht das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 nicht entgegen; der sozialhilferechtliche Bedarf der Kinder errechnet sich nunmehr auf der Grundlage von § 28 SGB XII, wobei der bisherige Zuschlag in Höhe von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen entfällt. Die Leistungsgewährung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine zeitnahe Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr voraus, die sodann grundsätzlich auch für die Folgejahre fortwirkt (hier ausnahmsweise verneint). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10502/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG |
| Schlagworte: | Amtsangemessene Alimentation, Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, rückwirkende Korrektur des Verfassungsverstoßes, Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, wechselseitiges Treueverhältnis, zeitnahe Geltendmachung |
| Stichwort: | zeitnahe Geltendmachung |
| Leitsatz: | Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 21/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG |
| Schlagworte: | Amtsangemessene Alimentation, Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, rückwirkende Korrektur des Verfassungsverstoßes, Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, wechselseitiges Treueverhältnis, zeitnahe Geltendmachung |
| Stichwort: | zeitnahe Geltendmachung |
| Leitsatz: | Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 16/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Beamtenrecht, Besoldungsrecht, Alimentation, kinderreiche Beamte, kinderbezogene Besoldungsbestandteile, Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, Nachzahlung, Antragsvorbehalt, zeitnahe Geltendmachung, laufendes Kalenderjahr |
| Stichwort: | zeitnahe Geltendmachung |
| Leitsatz: | Der Beamte mit mehr als zwei Kindern muss seinen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation auch dann während des laufenden Kalenderjahres geltend machen, wenn er sich hierzu auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300) beruft. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10925/07.OVG | |
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