Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, S. 300) gilt auch für kinderreiche Versorgungsempfänger. Auch in diesem Fall ist bei der Ermittlung der Einkünfte von dem Endgrundgehalt eines aktiven Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe auszugehen und unabhängig von der innegehabten Steuerklasse die Steuerklasse 3 zugrunde zu legen.
Die Alimentation eines Versorgungsempfängers der Besoldungsgruppe A 7 mit vier Kindern hat im Jahr 2007 nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen.
Der Nutzbarmachung der Vollstreckungsanordnung steht das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes Ende 2004 nicht entgegen; der sozialhilferechtliche Bedarf der Kinder errechnet sich nunmehr auf der Grundlage von § 28 SGB XII, wobei der bisherige Zuschlag in Höhe von 20 v. H. des Sozialregelsatzes zur Abgeltung von einmaligen Leistungen entfällt.
Die Leistungsgewährung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine zeitnahe Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr voraus, die sodann grundsätzlich auch für die Folgejahre fortwirkt (hier ausnahmsweise verneint).
Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat.
Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzlich vorgesehene Besoldung hinausgehen, gilt auch für Ansprüche auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 (BVerfGE 99, 300). Die Fachgerichte dürfen auf dieser Grundlage erhöhte Besoldung rückwirkend nur ab dem Jahr zusprechen, in dem der Beamte seinen Anspruch gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hat.
Der Beamte mit mehr als zwei Kindern muss seinen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation auch dann während des laufenden Kalenderjahres geltend machen, wenn er sich hierzu auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300) beruft.
Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation (bei insoweit unzureichender Gesetzeslage) sind zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.02.2007 - 4 S 2289/05 -).
1. Die Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppen C 1/C 2 mit drei und mehr Kindern in den Jahren 1999 - 2001 und 2004 entspricht nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.11.1998 (BVerfGE 99, 300).
2. Die Gerichte sind weiterhin befugt, die verfassungsrechtlich gebotene Mindestalimentation selbst zu berechnen und Beamten für ein drittes - und jedes weitere - Kind höhere als die gesetzlich vorgesehenen familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
3. Auch in Ansehung der Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts gilt die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2004 fort. Die Berechnungsgrundlagen sind nicht entfallen.
4. Die Verwaltungsgerichte sind ab dem 01.01.2000 befugt, höhere familienbezogene Gehaltsbestandteile ggf. auch für das Jahr 1999 zuzusprechen.
5. Ansprüche auf höhere Besoldung müssen zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend machen werden.