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Zeitmodell

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 1467/07 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:GG, BauGB, BauNVO, LBO, LVwVfG
Schlagworte:Bebauungsplan, Abwägung, Heranrückendes Wohngebiet, Landwirtschaftlicher Betrieb, Geruchsimmissionen, Schweinezucht, Schweinemast, Nutzungsunterbrechung, Bestandsschutz, Baugenehmigung, Erledigung auf andere Weise, Zeitmodell, GIRL
Stichwort:Zeitmodell
Leitsatz:1. Die genehmigte Nutzung der Ställe eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinehaltung (Schweinezucht, Schweinemast) genießt trotz zwischenzeitlicher Nutzungsunterbrechung oder -reduzierung Bestandsschutz, solange die Baugenehmigung bezüglich der Nutzung nach § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam bleibt. Das vom Bundesverwaltungsgericht zum Erlöschen des Bestandsschutzes für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. (= § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F.) entwickelte "Zeitmodell" stellt jedenfalls in diesen Fällen keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar.

2. § 62 Abs. 1 LBO ist auf Unterbrechungen der genehmigten Nutzung baulicher Anlagen weder unmittelbar noch analog anwendbar (wie Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -).

3. Zu den Anforderungen einer Erledigung der genehmigten Nutzung "auf andere Weise" nach § 43 Abs. 2 LVwVfG (hier verneint mangels dauerhaften und endgültigen Verzichtswillens; wie Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.).

4. Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung müssen im Einzelfall auch Geruchsimmissionen in mehr als 15 % der Jahresstunden (Berechnung nach GIRL) als noch zumutbar hinnehmen; dies gilt insbesondere für das dem emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Wohnhaus.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1467/07



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 18/05 vom 05.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, DBO, BauO, EigenheimVO, EV, VwVfG
Schlagworte:Feststellungsklage, Zustimmung, Wirksamkeit, Eigenheimverordnung, Unterbrechung der Bauausführung, Erledigung, Zeitmodell
Stichwort:Zeitmodell
Leitsatz:1. Eine baurechtliche Zustimmung nach der Eigenheimverordnung, die nicht ausgenutzt wurde, geht aufgrund ihres Personenbezugs nicht auf den Grundstückserwerber über.

2. Eine solche Zustimmung kann ihre Wirksamkeit "auf andere Weise" i.S.v. § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf verlieren.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 18/05


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