Zwischen einem früheren öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis und einem späteren Beamtenverhältnis besteht der in Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. HStruktG vorausgesetzte unmittelbare zeitliche Zusammenhang regelmäßig bereits dann nicht, wenn die beiden Beschäftigungsverhältnisse durch einen Zwischenzeitraum getrennt sind, der mindestens einen Arbeitstag (Tag, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig gearbeitet wird) enthält. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Beamtenverhältnis unter Verwendung eines im früheren Rechtsverhältnis als Soldat auf Zeit erlangten Zulassungsschein nach § 10 SVG begründet wurde, aber zwischen Soldaten- und Beamtenverhältnis ein Zeitraum von 3 Jahren und 4 Monaten lag und der spätere Beamte in dieser Zeit mehrere private Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse eingegangen war.
1. Stand ein Beamter nacheinander in mehreren Beamtenverhältnissen, richtet sich die Entscheidung, ob Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können, grundsätzlich nach den Anforderungen des Beamtenverhältnisses, in dem der Beamte in den Ruhestand tritt.
2. Vordienstzeiten können nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie zur erstmaligen Ernennung, d.h. zur Übernahme in das Beamtenverhältnis geführt haben.