Die Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 6 AbwAG setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Ablauf der nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Frist und der Anpassung des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG keine zeitliche Lücke besteht.