1. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nicht befugt, die vom Verwaltungsgericht rechtskräftig getroffene Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu widerrufen.
2. Der fehlerhafte Widerruf kann in einem solchen Fall - auch noch im Revisionsverfahren - in eine nach Änderung der Sachlage zulässige neuerliche Feststellung durch Verwaltungsakt, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht (mehr) vorliegen, umgedeutet werden.
3. Das Bundesamt ist zum Erlaß einer Abschiebungsandrohung im Widerrufs- und Rücknahmeverfahren nach § 73 AsylVfG nicht zuständig.
Urteil des 9. Senats vom 23. November 1999 - BVerwG 9 C 16.99 -
I. VG Hamburg vom 08.01.1998 - Az.: 16 VG A 1090/97 -
II. OVG Hamburg vom 22.01.1999 - Az.: OVG 1 Bf 122/98.A -