Hat der Ausbildende die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses zu vertreten, so ist der daraus folgende Verdienstausfallschaden des Auszubildenden begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert.
Bei der Prüfung einer zeitlichen Begrenzung der Ehegattenunterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sind neben der Dauer der Ehe- und Kindererziehung weitere Kriterien insbesondere die Verflechtung der Lebensverhältnisse der Ehepartner und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit zu berücksichtigen.