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OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 6 B 6.06 vom 20.02.2008

Rechtsgebiete:UVG
Schlagworte:Unterhaltsvorschuss, Höchstdauer (72 Monate), berücksichtigungsfähige Zeiträume, rechtmäßig erbrachte Leistungen, zeitgleich gezahlter Kindesunterhalt, Einstellung der Vorschussleistung nach zwei Monaten
Stichwort:zeitgleich gezahlter Kindesunterhalt
Leitsatz:Für die Berechnung der Leistungshöchstdauer nach § 3 UVG ist eine später oder zeitgleich mit der Leistung erfolgende Erstattung ohne Belang. Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsvorschuss bei bereits einsetzender Unterhaltszahlung des familienfernen Elternteils noch für eine kurze Übergangszeit (zwei bis drei Monate) geleistet wird.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 6 B 6.06




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